• Änderung der Kostentragung bei Erhaltungsmaßnahmen: Neues BGH-Urteil

    Am 22. März 2024 fie­len zwei bedeu­ten­de Urtei­le. Sie betref­fen direkt die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten. Im Kern geht es um die Ände­rung der Kos­ten­tra­gung bei Erhal­tungs­maß­nah­men. Der V. Zivil­se­nat des BGH urteil­te dabei in zwei Ver­fah­ren über die Vor­aus­set­zun­gen, unter denen die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer für Erhal­tungs­maß­nah­men am Gemein­schafts­ei­gen­tum eine von der bis­he­ri­gen Kos­ten­ver­tei­lung abwei­chen­de Kos­ten­tra­gung zulas­ten ein­zel­ner Woh­nungs­ei­gen­tü­mer beschlie­ßen können.

    Die­se Ent­schei­dun­gen set­zen neue Maß­stä­be zu Beschlüs­sen über die Ände­rung der Kos­ten­tra­gung bei Erhaltungsmaßnahmen.

    Die rechtliche Grundlage

    Die Urtei­le basie­ren auf dem refor­mier­ten Woh­nungs­ei­gen­tums­recht von 2020. Die­ses Recht gibt den Rah­men vor. Es ermög­licht bestimm­te Beschluss­fas­sun­gen inner­halb von Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten und begrün­det die Kom­pe­tenz der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, für ein­zel­ne Kos­ten oder bestimm­te Arten von Kos­ten eine von dem gesetz­li­chen Ver­tei­lungs­schlüs­sel oder von einer Ver­ein­ba­rung abwei­chen­de Ver­tei­lung zu beschließen.

    Details zum Verfahren V ZR 81/23

    Ein Klä­ger stand im Fokus die­ses Ver­fah­rens. Er war Teil einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft. Beson­ders betrof­fen waren sei­ne vier Dop­pel­par­ker. Ein tech­ni­scher Defekt führ­te zu Ein­schrän­kun­gen. Dar­auf­hin änder­ten die Eigen­tü­mer die Kos­ten­ver­tei­lung. Die Sanie­rung soll­te nun aus­schließ­lich von den Teil­ei­gen­tü­mern der Dop­pel­par­ker getra­gen wer­den. Der Klä­ger sah das anders. Er reich­te eine Anfech­tungs­kla­ge ein.

    Die Entscheidung des BGH zu V ZR 81/23

    Die Revi­si­on des Klä­gers hat­te kei­nen Erfolg. Der BGH urteil­te klar. Die neue Kos­ten­ver­tei­lung war rech­tens. Die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer hat­ten weit­rei­chen­de Befug­nis­se. Die Ent­schei­dung ent­sprach auch ord­nungs­mä­ßi­gen Ver­wal­tung. Nur die Nutz­nie­ßer der Dop­pel­par­ker tra­gen die Kos­ten. Dies wur­de als fair und ange­mes­sen betrachtet.

    Der Fall V ZR 87/23 im Detail

    Ein ande­rer Fall, aber ähn­li­che Pro­ble­ma­tik. Hier ging es um defek­te Dach­flä­chen­fens­ter. Der Klä­ger wohn­te im Dach­ge­schoss. Die Eigen­tü­mer­ver­samm­lung ent­schied. Die Kos­ten soll­ten allein vom Klä­ger getra­gen wer­den. Auch hier kam es zur Anfechtungsklage.

    BGH-Urteil zu V ZR 87/23

    Auch in die­sem Fall blieb die Revi­si­on erfolg­los. Der BGH bestä­tig­te die Beschluss­fas­sung. Die Ent­schei­dung berück­sich­tig­te den indi­vi­du­el­len Nut­zen. Nur der Klä­ger pro­fi­tier­te von den neu­en Fens­tern. Daher trug er die Kos­ten allein. Dies ent­sprach der ord­nungs­mä­ßi­gen Verwaltung.

    Bedeutung der Urteile

    Die­se Urtei­le sind rich­tungs­wei­send. Sie geben wich­ti­ge Ori­en­tie­rung. Das Woh­nungs­ei­gen­tums­recht von 2020 wird prä­zi­siert und der aktu­ell in der Recht­spre­chung und Lite­ra­tur ver­tre­te­nen Ansicht wider­spro­chen. Die Auto­no­mie der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten steht im Vordergrund.

    Konsequenzen für Wohnungseigentümer

    Jeder Woh­nungs­ei­gen­tü­mer und WEG-Ver­wal­ter soll­te die­se Ent­schei­dun­gen ken­nen. Sie beein­flus­sen zukünf­ti­ge Beschlüs­se. Die Kos­ten­tra­gung bei Erhal­tungs­maß­nah­men hat neue Regeln.

    Zusammenfassung und Ausblick

    Die­se BGH-Urtei­le sind ein Mei­len­stein. Sie klä­ren zen­tra­le Fra­gen des Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts. Die Ent­schei­dun­gen för­dern eine gerech­te Kos­ten­ver­tei­lung. Die Urtei­le stär­ken die Gemein­schaf­ten. Sie ermög­li­chen fle­xi­ble, bedarfs­ge­rech­te Lösun­gen. Ein wich­ti­ger Schritt für das Zusam­men­le­ben in Wohnungseigentümergemeinschaften.

    Die Urtei­le des BGH vom März 2024 sind von gro­ßer Bedeu­tung. Sie betref­fen nicht nur die direkt Betei­lig­ten. Jede Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in Deutsch­land soll­te sich damit aus­ein­an­der­set­zen. Die Urtei­le bie­ten eine kla­re Richt­schnur. Sie ermög­li­chen eine fai­re und fle­xi­ble Hand­ha­bung von Kos­ten bei Erhaltungsmaßnahmen.

    (BGH-Urtei­le v. 22.3.2024 Az. V ZR 87/23 und Az. V ZR 81/23)