Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20. September 2006 VIII ZR 103/06) hat entschieden, dass die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten diesen nicht unangemessen benachteiligt. In dem vorliegenden Fall verlangte der Kläger von den Beklagten, Mieter einer Eigentumswohnung im Erdgeschoss, für das Jahr 2004 eine Nebenkostennachzahlung, in der ein anteiliger, nach dem Maßstab der Wohnfläche umgelegter Betrag für Betriebskosten des Aufzugs enthalten war. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht jedoch die Beklagten zur Zahlung der Aufzugskosten verurteilt. Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts bestätigt.
In seiner Begründung führte der BGH aus, dass die formularvertragliche Regelung in dem Mietvertrag, wonach die Betriebskosten, darunter auch die Aufzugskosten, nach dem Maßstab der Wohnfläche umgelegt werden, wirksam ist. Diese Regelung sei auch nicht unangemessen benachteiligend für die Mieter. Denn die Aufzugskosten stellten eine besondere Betriebskostenart dar, die auf die Mieter umgelegt werden könnte. Es sei dabei unerheblich, dass die Mieter keinen direkten Nutzen von dem Aufzug hätten, da sie keinen Zugang zu einem Keller oder Dachboden hätten, der mit dem Aufzug erreichbar wäre. Vielmehr sei der Aufzug für alle Mieter der Seniorenwohnanlage von Nutzen, da er eine barrierefreie Zugangsmöglichkeit zu den Wohnungen biete. Die formularvertragliche Regelung sei daher nicht unangemessen und die Beklagten müssten die Aufzugskosten tragen.
Anders verhält es sich, wenn die ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet, den Mieter unangemessen benachteiligt. Im vorliegenden Fall weigerte sich die Beklagte, Mieterin einer Wohnung im 4. Obergeschoss eines Quergebäudes, die in den Betriebskostenabrechnungen der Klägerin für die Jahre 2002 bis 2005 enthaltenen Aufzugskosten zu bezahlen. Ein Aufzug im Vorderhaus des Anwesens konnte die Wohnung der Beklagten jedoch nicht erreichen.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 8. April 2009 VIII ZR 128/08) stellte klar, dass es unangemessen ist, einen Mieter, der keinen direkten Nutzen von dem Aufzug hat, an den Kosten für diesen zu beteiligen. Eine solche Vereinbarung würde den Mieter unangemessen benachteiligen. Der BGH verwies in diesem Zusammenhang auf sein Urteil vom 20. September 2006 (VIII ZR 103/06), in dem er entschieden hatte, dass die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten diesen nicht unangemessen benachteiligt. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Situation anders, da die Beklagte keinen Nutzen von dem Aufzug hatte. Daher sei die Klage der Klägerin auf Zahlung der Aufzugskosten abzuweisen.