Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Mieter kein Recht auf Rückzahlung von bereits geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen haben, wenn ihnen die Belegeinsicht verweigert wurde. Das betrifft sowohl preisgebundenen als auch preisfreien Wohnraum. Mieter können lediglich zukünftige Vorschüsse zurückhalten, wenn ihnen die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verwehrt bleibt.
In dem vorliegenden Fall legte die Vermieterin einer preisgebundenen Wohnung Hauswartkosten um, wobei die Hauswartdienstleistungen von einer demselben Konzern zugehörigen GmbH erbracht wurden. Der Mieter verlangte Einsicht in die Abrechnungsunterlagen und beanstandete eine unzureichende Gewährung dieser Einsicht. Infolgedessen verlangte er die Rückzahlung der entsprechenden Vorschüsse und der bereits unter Vorbehalt geleisteten Nachzahlung. Das Landgericht München wies die Klage vorläufig ab.
Die Entscheidung: Der BGH bestätigte mit seinem Beschluss vom 26. Oktober 2021 seine bisherige Rechtsprechung. Demnach ist der Mieter ausreichend geschützt, wenn er bei verweigerter Belegeinsicht zukünftige Vorschüsse vorerst zurückhält. In Bezug auf die bereits geleisteten Zahlungen besteht jedoch kein Anspruch auf Rückzahlung. Der Mieter wird vielmehr darauf verwiesen, auf eine Klage zur Belegeinsicht zu bestehen. Diese Regelung gilt sowohl für preisgebundenen als auch für preisfreien Wohnraum. Der BGH stellte klar, dass der Gesetzgeber preisgebundenen Mietern nicht mehr Schutz zugestanden hat als Mietern von preisfreiem Wohnraum. Eine ausdrückliche Aufnahme der Abweisung der Klage auf Rückerstattung in die Urteilsformel ist nicht erforderlich.
Fazit: Das aktuelle Urteil des BGH stellt klar, dass Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen haben, wenn ihnen die Belegeinsicht verweigert wurde. Mieter können lediglich zukünftige Vorschüsse zurückhalten, um ihr Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen durchzusetzen. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses Urteil auf die Praxis bei Betriebskostenabrechnungen auswirken wird und ob es zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Bereich kommen wird.
(BGH-Beschlüsse v. 26.10.2021 und 8.2.2022 Az.- VIII ZR 150/20)