• Belegeinsicht verweigert: Mieter hat keinen Anspruch auf Rückzahlung

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einem aktu­el­len Urteil klar­ge­stellt, dass Mie­ter kein Recht auf Rück­zah­lung von bereits geleis­te­ten Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lun­gen haben, wenn ihnen die Bele­ge­insicht ver­wei­gert wur­de. Das betrifft sowohl preis­ge­bun­de­nen als auch preis­frei­en Wohn­raum. Mie­ter kön­nen ledig­lich zukünf­ti­ge Vor­schüs­se zurück­hal­ten, wenn ihnen die Ein­sicht in die Abrech­nungs­un­ter­la­gen ver­wehrt bleibt.

    In dem vor­lie­gen­den Fall leg­te die Ver­mie­te­rin einer preis­ge­bun­de­nen Woh­nung Haus­wart­kos­ten um, wobei die Haus­wart­dienst­leis­tun­gen von einer dem­sel­ben Kon­zern zuge­hö­ri­gen GmbH erbracht wur­den. Der Mie­ter ver­lang­te Ein­sicht in die Abrech­nungs­un­ter­la­gen und bean­stan­de­te eine unzu­rei­chen­de Gewäh­rung die­ser Ein­sicht. Infol­ge­des­sen ver­lang­te er die Rück­zah­lung der ent­spre­chen­den Vor­schüs­se und der bereits unter Vor­be­halt geleis­te­ten Nach­zah­lung. Das Land­ge­richt Mün­chen wies die Kla­ge vor­läu­fig ab.

    Die Ent­schei­dung: Der BGH bestä­tig­te mit sei­nem Beschluss vom 26. Okto­ber 2021 sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung. Dem­nach ist der Mie­ter aus­rei­chend geschützt, wenn er bei ver­wei­ger­ter Bele­ge­insicht zukünf­ti­ge Vor­schüs­se vor­erst zurück­hält. In Bezug auf die bereits geleis­te­ten Zah­lun­gen besteht jedoch kein Anspruch auf Rück­zah­lung. Der Mie­ter wird viel­mehr dar­auf ver­wie­sen, auf eine Kla­ge zur Bele­ge­insicht zu bestehen. Die­se Rege­lung gilt sowohl für preis­ge­bun­de­nen als auch für preis­frei­en Wohn­raum. Der BGH stell­te klar, dass der Gesetz­ge­ber preis­ge­bun­de­nen Mie­tern nicht mehr Schutz zuge­stan­den hat als Mie­tern von preis­frei­em Wohn­raum. Eine aus­drück­li­che Auf­nah­me der Abwei­sung der Kla­ge auf Rück­erstat­tung in die Urteils­for­mel ist nicht erforderlich.

    Fazit: Das aktu­el­le Urteil des BGH stellt klar, dass Mie­ter kei­nen Anspruch auf Rück­zah­lung bereits geleis­te­ter Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lun­gen haben, wenn ihnen die Bele­ge­insicht ver­wei­gert wur­de. Mie­ter kön­nen ledig­lich zukünf­ti­ge Vor­schüs­se zurück­hal­ten, um ihr Recht auf Ein­sicht in die Abrech­nungs­un­ter­la­gen durch­zu­set­zen. Es bleibt abzu­war­ten, wie sich die­ses Urteil auf die Pra­xis bei Betriebs­kos­ten­ab­rech­nun­gen aus­wir­ken wird und ob es zu wei­te­ren recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen in die­sem Bereich kom­men wird.

    (BGH-Beschlüs­se v. 26.10.2021 und 8.2.2022 Az.- VIII ZR 150/20)