Betriebsbedarf ist das auch Eigenbedarf? Der Fall, der alles änderte. Ein Berliner Vermieter, zugleich Rechtsanwalt, sieht sich gezwungen, den alten Mietvertrag zu kündigen. Sein Plan: Büro und Heim unter einem Dach. Die Mieter, seit 1977 in ihrer Wohnung, sehen das anders und so landet der Fall beim BGH.
Betriebsbedarf, neuer Eigenbedarf: Wie es dazu kam
Nach der Umwandlung des Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen schlägt der Vermieter zu und kauft eine der Wohnungen. Seine Vision ist klar: Arbeit und Wohnen verschmelzen. Seine Kanzlei soll ebenso in die Wohnung einziehen, wie er selbst. Doch die Mieter sind nicht bereit, ihre Zelte abzubrechen. Sie widersprechen der Kündigung, der Fall geht durch die Instanzen.
Der Streit um die Kündigung
Die Mieter setzen sich zur Wehr. Ihre Argumentation: Der Vermieter könne seine Kanzlei doch woanders aufschlagen. Zudem sei Ihnen die Kündigung nicht zuzumuten. Doch der Vermieter beruft sich auf Betriebsbedarf, einen Kündigungsgrund, der immer mehr zum neuen Eigenbedarf wird.
Betriebsbedarf? Eigenbedarf? Was sagte das BGH?
Der BGH stellt klar: Betriebsbedarf kann ein ebenso stichhaltiger Kündigungsgrund sein wie der klassische Eigenbedarf. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse, das Gewicht seiner beruflichen Pläne ist nicht zu unterschätzen.
Warum der Vermieter Recht bekam
Die Richter erkennen: Der Wunsch nach beruflicher Nutzung wiegt schwer. Ein beachtenswerter Nachteil bei Verwehrung des Zugangs ist ausreichend. Der Betriebsbedarf hält damit gerichtlich Einzug als legitimer Grund für Wohnungskündigungen. Das Urteil betont aber auch die Bedeutung einer einzelfallbezogenen Prüfung und die Notwendigkeit, die spezifischen Umstände jedes Falles bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung zu berücksichtigen.