• Betriebsbedarf – Der neue Eigenbedarf laut BGH

    Betriebs­be­darf ist das auch Eigen­be­darf? Der Fall, der alles änder­te. Ein Ber­li­ner Ver­mie­ter, zugleich Rechts­an­walt, sieht sich gezwun­gen, den alten Miet­ver­trag zu kün­di­gen. Sein Plan: Büro und Heim unter einem Dach. Die Mie­ter, seit 1977 in ihrer Woh­nung, sehen das anders und so lan­det der Fall beim BGH.

    Betriebsbedarf, neuer Eigenbedarf: Wie es dazu kam

    Nach der Umwand­lung des Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses in Eigen­tums­woh­nun­gen schlägt der Ver­mie­ter zu und kauft eine der Woh­nun­gen. Sei­ne Visi­on ist klar: Arbeit und Woh­nen ver­schmel­zen. Sei­ne Kanz­lei soll eben­so in die Woh­nung ein­zie­hen, wie er selbst. Doch die Mie­ter sind nicht bereit, ihre Zel­te abzu­bre­chen. Sie wider­spre­chen der Kün­di­gung, der Fall geht durch die Instanzen.

    Der Streit um die Kündigung

    Die Mie­ter set­zen sich zur Wehr. Ihre Argu­men­ta­ti­on: Der Ver­mie­ter kön­ne sei­ne Kanz­lei doch woan­ders auf­schla­gen. Zudem sei Ihnen die Kün­di­gung nicht zuzu­mu­ten. Doch der Ver­mie­ter beruft sich auf Betriebs­be­darf, einen Kün­di­gungs­grund, der immer mehr zum neu­en Eigen­be­darf wird.

    Betriebsbedarf? Eigenbedarf? Was sagte das BGH?

    Der BGH stellt klar: Betriebs­be­darf kann ein eben­so stich­hal­ti­ger Kün­di­gungs­grund sein wie der klas­si­sche Eigen­be­darf. Der Ver­mie­ter hat ein berech­tig­tes Inter­es­se, das Gewicht sei­ner beruf­li­chen Plä­ne ist nicht zu unterschätzen.

    Warum der Vermieter Recht bekam

    Die Rich­ter erken­nen: Der Wunsch nach beruf­li­cher Nut­zung wiegt schwer. Ein beach­tens­wer­ter Nach­teil bei Ver­weh­rung des Zugangs ist aus­rei­chend. Der Betriebs­be­darf hält damit gericht­lich Ein­zug als legi­ti­mer Grund für Woh­nungs­kün­di­gun­gen. Das Urteil betont aber auch die Bedeu­tung einer ein­zel­fall­be­zo­ge­nen Prü­fung und die Not­wen­dig­keit, die spe­zi­fi­schen Umstän­de jedes Fal­les bei der Bewer­tung der Recht­mä­ßig­keit einer Kün­di­gung zu berücksichtigen.

    (BGH-Urteil v. 10.4.2024 Az. VIII ZR 286/22)