• Betriebskostenabrechnung Fristen bei Eigentumswohnungen

    BGH-Urteil: Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung Fris­ten bei Eigen­tums­woh­nun­gen. Bei der jähr­li­chen Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung gibt es kla­re Regeln. Nor­ma­ler­wei­se muss die­se inner­halb von 12 Mona­ten erfol­gen. Doch was pas­siert, wenn der Ver­mie­ter einer Eigen­tums­woh­nung auf die Abrech­nung durch die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ange­wie­sen ist? Bis­her galt die Annah­me, dass in sol­chen Fäl­len Ver­zö­ge­run­gen außer­halb der Ver­ant­wor­tung des Ver­mie­ters lie­gen könn­ten. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat nun in einem rich­tungs­wei­sen­den Urteil ent­schie­den, wie sol­che Situa­tio­nen zu bewer­ten sind und wel­che Pflich­ten Ver­mie­ter wirk­lich haben.

    Die Leitsätze:

    1. Der Ver­mie­ter einer Eigen­tums­woh­nung hat über die Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lun­gen des Mie­ters grund­sätz­lich auch dann inner­halb der Jah­res­frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzu­rech­nen, wenn zu die­sem Zeit­punkt der Beschluss der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jah­res­ab­rech­nung (§ 28 Abs. 3 WEG) des Ver­wal­ters der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft noch nicht vor­liegt. Ein sol­cher Beschluss ist kei­ne (unge­schrie­be­ne) Vor­aus­set­zung für die Abrech­nung der Betriebs­kos­ten gemäß § 556 Abs. 3 BGB.
    2. Der Ver­wal­ter einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ist als sol­cher nicht Erfül­lungs­ge­hil­fe des Woh­nungs­ei­gen­tü­mers nach § 278 BGB in Bezug auf des­sen miet­ver­trag­li­che Pflich­ten hin­sicht­lich der Abrech­nung der Betriebskosten.
    3. Für die nach § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB mög­li­che Ent­las­tung des Ver­mie­ters hin­sicht­lich einer von ihm nicht frist­ge­recht vor­ge­nom­me­nen Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung hat die­ser kon­kret dar­zu­le­gen, wel­che Bemü­hun­gen er unter­nom­men hat, um eine recht­zei­ti­ge Abrech­nung sicher­zu­stel­len (Bestä­ti­gung und Fort­füh­rung des Senats­ur­teils vom 21. Janu­ar 2009 – VIII ZR 107/08, NJW 2009, 2197 Rn. 13).

    Das Urteil im Überblick

    Der BGH spricht Klartext:

    • Ver­mie­ter müs­sen frist­ge­recht abrechnen.
    • Auch ohne Beschluss der Wohnungseigentümer.
    • Die Abrech­nungs­frist von 12 Mona­ten ist einzuhalten.
    • Der Ver­wal­ter ist kein Erfüllungsgehilfe.
    • Für Ver­mie­ter gibt es kla­re (gesetz­li­che) Vorgaben.

    Fristen bei Eigentumswohnungen: Was Vermieter wissen müssen

    Die Jah­res­frist steht im Mit­tel­punkt. Ver­mie­ter von Eigen­tums­woh­nun­gen auf­ge­passt. Eine Jah­res­frist zur Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung ist Pflicht und gilt auch für Eigen­tums­woh­nun­gen. Der Beschluss der Eigen­tü­mer? Kei­ne Vor­aus­set­zung, so das BGH-Urteil. Eine wich­ti­ge Klar­stel­lung für die Praxis.

    Eine kla­re Linie auch hier. Der Ver­wal­ter hilft bei der Ver­wal­tung. Doch bei der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung? Kein Erfül­lungs­ge­hil­fe des Ver­mie­ters. Ein wich­ti­ges Detail für die recht­li­che Einordnung.

    Konsequenzen für Mieter

    Mie­ter kön­nen auf­at­men, ihre Rech­te sind gestärkt. Für die Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung gel­ten die­sel­ben Fris­ten egal Eigen­tums­woh­nun­gen oder nicht. Frist­ge­rech­te Abrech­nun­gen sind ein Muss und die Jah­res­frist ist einzuhalten.

    Was bedeutet das Urteil?

    Ein Fort­schritt im Miet­recht. Klar­heit für Ver­mie­ter und Mie­ter. Die Abrech­nungs­pra­xis wird sich ändern. Ein Urteil, das Kon­se­quen­zen hat. Für eine trans­pa­ren­te Abrech­nungs­pra­xis. Ein weg­wei­sen­des Urteil des BGH. Die Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung im Fokus. Für Mie­ter und Ver­mie­ter bringt es Klar­heit. Die Rech­te der Mie­ter sind gestärkt. Die Pflich­ten der Ver­mie­ter klar definiert.

    (BGH Urteil v. 25.01.2017 Az. VIII ZR 249/15)