BGH-Urteil: Betriebskostenabrechnung Fristen bei Eigentumswohnungen. Bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung gibt es klare Regeln. Normalerweise muss diese innerhalb von 12 Monaten erfolgen. Doch was passiert, wenn der Vermieter einer Eigentumswohnung auf die Abrechnung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft angewiesen ist? Bisher galt die Annahme, dass in solchen Fällen Verzögerungen außerhalb der Verantwortung des Vermieters liegen könnten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, wie solche Situationen zu bewerten sind und welche Pflichten Vermieter wirklich haben.
Die Leitsätze:
- Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt. Ein solcher Beschluss ist keine (ungeschriebene) Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 BGB.
- Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist als solcher nicht Erfüllungsgehilfe des Wohnungseigentümers nach § 278 BGB in Bezug auf dessen mietvertragliche Pflichten hinsichtlich der Abrechnung der Betriebskosten.
- Für die nach § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB mögliche Entlastung des Vermieters hinsichtlich einer von ihm nicht fristgerecht vorgenommenen Betriebskostenabrechnung hat dieser konkret darzulegen, welche Bemühungen er unternommen hat, um eine rechtzeitige Abrechnung sicherzustellen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 21. Januar 2009 – VIII ZR 107/08, NJW 2009, 2197 Rn. 13).
Das Urteil im Überblick
Der BGH spricht Klartext:
- Vermieter müssen fristgerecht abrechnen.
- Auch ohne Beschluss der Wohnungseigentümer.
- Die Abrechnungsfrist von 12 Monaten ist einzuhalten.
- Der Verwalter ist kein Erfüllungsgehilfe.
- Für Vermieter gibt es klare (gesetzliche) Vorgaben.
Fristen bei Eigentumswohnungen: Was Vermieter wissen müssen
Die Jahresfrist steht im Mittelpunkt. Vermieter von Eigentumswohnungen aufgepasst. Eine Jahresfrist zur Betriebskostenabrechnung ist Pflicht und gilt auch für Eigentumswohnungen. Der Beschluss der Eigentümer? Keine Voraussetzung, so das BGH-Urteil. Eine wichtige Klarstellung für die Praxis.
Eine klare Linie auch hier. Der Verwalter hilft bei der Verwaltung. Doch bei der Betriebskostenabrechnung? Kein Erfüllungsgehilfe des Vermieters. Ein wichtiges Detail für die rechtliche Einordnung.
Konsequenzen für Mieter
Mieter können aufatmen, ihre Rechte sind gestärkt. Für die Betriebskostenabrechnung gelten dieselben Fristen egal Eigentumswohnungen oder nicht. Fristgerechte Abrechnungen sind ein Muss und die Jahresfrist ist einzuhalten.
Was bedeutet das Urteil?
Ein Fortschritt im Mietrecht. Klarheit für Vermieter und Mieter. Die Abrechnungspraxis wird sich ändern. Ein Urteil, das Konsequenzen hat. Für eine transparente Abrechnungspraxis. Ein wegweisendes Urteil des BGH. Die Betriebskostenabrechnung im Fokus. Für Mieter und Vermieter bringt es Klarheit. Die Rechte der Mieter sind gestärkt. Die Pflichten der Vermieter klar definiert.