Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil festgelegt, dass der Anspruch eines Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit erst fällig wird, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf.
In dem konkreten Fall ging es um eine Wohnung in Erfurt, für die der Kläger von 2002 bis 2009 Mieter war. Zu Beginn des Mietverhältnisses hatte der Kläger ein Kautionssparbuch über 695,36 Euro eingerichtet und an die Beklagte als Mietsicherheit übergeben. Die Beklagte hatte dem Kläger für die Jahre 2006 bis 2009 Betriebskostenabrechnungen zugesandt, in denen Nachzahlungsbeträge zugunsten der Beklagten ausgewiesen waren. Der Kläger hatte daraufhin Klage eingereicht und die Pfandfreigabe und Rückgabe des Sparbuchs begehrt. Die Beklagte hat sich auf ihre Nachzahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 959,57 Euro berufen und diesen Betrag im Wege der Widerklage geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger verurteilt, an die Beklagte aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 den Betrag von 128,11 Euro zu zahlen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der BGH hat nun entschieden, dass der Anspruch des Klägers auf Rückgabe der Mietsicherheit erst fällig wurde, als die Nachzahlungsansprüche der Beklagten verjährt waren. Das bedeutet, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückgabe der Mietsicherheit hat, solange der Vermieter noch Forderungen aus dem Mietverhältnis hat, wegen derer er sich aus der Mietsicherheit befriedigen kann.
Das Urteil des BGH hat Auswirkungen auf die Rechte von Mietern und Vermietern in Deutschland. Mieter sollten sich daher bewusst machen, dass sie erst nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist Anspruch auf Rückgabe der Mietsicherheit haben, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen.