• BGH: Anspruch auf Rückgabe der Mietsicherheit erst nach angemessener Überlegungsfrist

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einem Urteil fest­ge­legt, dass der Anspruch eines Mie­ters auf Rück­ga­be einer Miet­si­cher­heit erst fäl­lig wird, wenn eine ange­mes­se­ne Über­le­gungs­frist abge­lau­fen ist und dem Ver­mie­ter kei­ne For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis mehr zuste­hen, wegen derer er sich aus der Sicher­heit befrie­di­gen darf.

    In dem kon­kre­ten Fall ging es um eine Woh­nung in Erfurt, für die der Klä­ger von 2002 bis 2009 Mie­ter war. Zu Beginn des Miet­ver­hält­nis­ses hat­te der Klä­ger ein Kau­ti­ons­spar­buch über 695,36 Euro ein­ge­rich­tet und an die Beklag­te als Miet­si­cher­heit über­ge­ben. Die Beklag­te hat­te dem Klä­ger für die Jah­re 2006 bis 2009 Betriebs­kos­ten­ab­rech­nun­gen zuge­sandt, in denen Nach­zah­lungs­be­trä­ge zuguns­ten der Beklag­ten aus­ge­wie­sen waren. Der Klä­ger hat­te dar­auf­hin Kla­ge ein­ge­reicht und die Pfand­frei­ga­be und Rück­ga­be des Spar­buchs begehrt. Die Beklag­te hat sich auf ihre Nach­zah­lungs­an­sprü­che in Höhe von ins­ge­samt 959,57 Euro beru­fen und die­sen Betrag im Wege der Wider­kla­ge gel­tend gemacht.

    Das Amts­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen und den Klä­ger ver­ur­teilt, an die Beklag­te aus der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung für das Jahr 2009 den Betrag von 128,11 Euro zu zah­len. Das Land­ge­richt hat die Beru­fung des Klä­gers zurück­ge­wie­sen. Der BGH hat nun ent­schie­den, dass der Anspruch des Klä­gers auf Rück­ga­be der Miet­si­cher­heit erst fäl­lig wur­de, als die Nach­zah­lungs­an­sprü­che der Beklag­ten ver­jährt waren. Das bedeu­tet, dass der Klä­ger kei­nen Anspruch auf Rück­ga­be der Miet­si­cher­heit hat, solan­ge der Ver­mie­ter noch For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis hat, wegen derer er sich aus der Miet­si­cher­heit befrie­di­gen kann.

    Das Urteil des BGH hat Aus­wir­kun­gen auf die Rech­te von Mie­tern und Ver­mie­tern in Deutsch­land. Mie­ter soll­ten sich daher bewusst machen, dass sie erst nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Über­le­gungs­frist Anspruch auf Rück­ga­be der Miet­si­cher­heit haben, wenn dem Ver­mie­ter kei­ne For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis mehr zustehen.

    (Urt. v. 20.07.2016, Az. VIII ZR 263/14)