Der Mieter von Wohnraum kann im Falle der Insolvenz des Vermieters nur dann eine geleistete Mietkaution zurückfordern, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen getrennt angelegt hat. Ist dies nicht der Fall, gilt der Rückforderungsanspruch als eine Insolvenzforderung. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 entschieden. Im konkreten Fall hatte die Klägerin im Februar 2001 an die Schuldnerin, von der sie eine Wohnung gemietet hatte, einen Kautionsbetrag in Höhe von 1.700 DM gezahlt. Die Schuldnerin legte diesen Betrag jedoch entgegen der gesetzlichen Vorschrift nicht von ihrem Vermögen getrennt an. Das Mietverhältnis wurde zum 30. November 2004 beendet und im März 2005 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin forderte den Rückgewähr des Kautionsbetrages, doch der BGH lehnte dies ab, da die Schuldnerin ihre Sicherungsverpflichtung nicht erfüllt hatte. (Urt. v. 20.12.2007, Az. IX ZR 132/06)