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  • BGH: Mieter muss konkrete Tatsachen vorbringen, um Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot zu belegen

    Der Mie­ter trägt in der Regel die Dar­le­gungs- und Beweis­last dafür, dass der Ver­mie­ter bei der Abrech­nung der Betriebs­kos­ten gegen den Grund­satz der Wirt­schaft­lich­keit ver­sto­ßen hat. Dies bedeu­tet, dass der Mie­ter nach­wei­sen muss, dass der Ver­mie­ter bei der Erstel­lung der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung unan­ge­mes­sen hohe Kos­ten ange­setzt hat, die über dem durch­schnitt­li­chen Kos­ten­an­satz für ver­gleich­ba­re Woh­nun­gen liegen. 

    Es ist jedoch wich­tig zu beach­ten, dass der Mie­ter bei sei­ner Dar­le­gungs­last nicht allei­ne mit der Behaup­tung, dass der Kos­ten­an­satz des Ver­mie­ters den über­re­gio­nal ermit­tel­ten durch­schnitt­li­chen Kos­ten­an­satz für Woh­nun­gen ver­gleich­ba­rer Grö­ße über­steigt, auf­kom­men kann. Viel­mehr muss der Mie­ter kon­kre­te Tat­sa­chen vor­tra­gen und gege­be­nen­falls auch bewei­sen, die die Unan­ge­mes­sen­heit des Kos­ten­an­sat­zes belegen.

    Es ist auch wich­tig zu beach­ten, dass der Ver­mie­ter in der Regel kei­ne sekun­dä­re Dar­le­gungs­last trifft, das heißt, er muss nicht bewei­sen, dass sein Betriebs­kos­ten­an­satz tat­säch­lich ange­mes­sen und wirt­schaft­lich ist. Viel­mehr ist es Sache des Mie­ters, kon­kre­te Tat­sa­chen vorzutragen.

    (Urt. v. 6.7.2011, Az. VIII ZR 340/10)

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