Der Mieter trägt in der Regel die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Vermieter bei der Abrechnung der Betriebskosten gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verstoßen hat. Dies bedeutet, dass der Mieter nachweisen muss, dass der Vermieter bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung unangemessen hohe Kosten angesetzt hat, die über dem durchschnittlichen Kostenansatz für vergleichbare Wohnungen liegen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Mieter bei seiner Darlegungslast nicht alleine mit der Behauptung, dass der Kostenansatz des Vermieters den überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe übersteigt, aufkommen kann. Vielmehr muss der Mieter konkrete Tatsachen vortragen und gegebenenfalls auch beweisen, die die Unangemessenheit des Kostenansatzes belegen.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Vermieter in der Regel keine sekundäre Darlegungslast trifft, das heißt, er muss nicht beweisen, dass sein Betriebskostenansatz tatsächlich angemessen und wirtschaftlich ist. Vielmehr ist es Sache des Mieters, konkrete Tatsachen vorzutragen.