Das Urteil, des Bundesgerichtshofes, betrifft die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Mietverhältnisse von gewerblich genutzten Räumen.
In dem Urteil wurde entschieden, dass die Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) führt. Das bedeutet, dass der Vermieter seine vertragliche Verpflichtung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand nicht verletzt hat.
Allerdings wurde auch entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Das bedeutet, dass der Mieter unter bestimmten Umständen eine Anpassung der Miete verlangen kann, wenn die Pandemie seine Geschäftstätigkeit beeinträchtigt hat.
Bei der Prüfung, ob ein solcher Anspruch besteht, wird jedoch nicht pauschal entschieden. Stattdessen müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, einschließlich finanzieller Vorteile, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat.
Insgesamt zeigt dieses Urteil, dass die COVID-19-Pandemie Auswirkungen auf Mietverhältnisse hat, aber dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss.