Der Bundesgerichtshof hat im Fall VIII ZR 42/20 am 26. Mai 2021 entschieden, dass die Vereinbarung einer Indexmiete gemäß BGB § 557b wirksam ist und eine Mietänderung, die hierauf gestützt wird, geltend gemacht werden kann. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23. Januar 2020 wurde zurückgewiesen. Der Fall betraf einen Mietvertrag über eine Wohnung, in dem eine Vereinbarung über eine Indexmiete enthalten war. Der Kläger machte geltend, dass sich der Verbraucherpreisindex um mindestens 3% verändert hatte und forderte eine Anpassung der Miete entsprechend. Der Beklagte widersprach und argumentierte, dass die Vereinbarung unwirksam sei. Das Landgericht gab dem Kläger Recht und der Beklagte zog das Urteil vor den Bundesgerichtshof. Das Gericht entschied, dass die Vereinbarung wirksam ist und die Mietänderung geltend gemacht werden kann. (Urt. v. 25.5.2021, Az. VIII ZR 42/20)