• BGH: Die Baumfällung grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege

    Lan­ge galt, die Fäl­lung eines Bau­mes ist nicht umla­ge­fä­hig i.S. der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung. Der Grund war ein­fach einen Baum kann man nur ein­mal fäl­len, damit erfüllt es nicht das Merk­mal “regel­mä­ßig wie­der­keh­rend”, nun kam der Fall zum BGH. In sei­nem Urteil vom 10. Novem­ber 2021 (Az. VIII ZR 107/20) hat der Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­den, dass die Kos­ten der Fäl­lung eines mor­schen und nicht mehr stand­si­che­ren Baums grund­sätz­lich umla­ge­fä­hi­ge Kos­ten der Gar­ten­pfle­ge im Sin­ne von § 2 Nr. 10 BetrKV (Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung) sind. 

    Im kon­kre­ten Fall ging es um eine Woh­nungs­ge­nos­sen­schaft, die im Jahr 2015 eine Bir­ke fäl­len ließ, die seit über 40 Jah­ren auf dem Anwe­sen stand. Der Baum war morsch und nicht mehr stand­fest. Die Kos­ten der Baum­fäl­lung in Höhe von 2.494,24 € wur­den im Rah­men der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung 2015 auf die Mie­ter umge­legt, dar­un­ter auch auf die Klä­ge­rin, die eine Miet­woh­nung von der Beklag­ten hat­te. Die Klä­ge­rin mach­te jedoch gel­tend, dass die Kos­ten der Baum­fäl­lung nicht umla­ge­fä­hig sei­en und ver­lang­te die Rück­zah­lung der von ihr gezahl­ten Betriebs­kos­ten in Höhe von 415,29 €.
    Der BGH ent­schied jedoch zuguns­ten der Beklag­ten und wies die Kla­ge zurück. Er argu­men­tier­te, dass nach § 2 Nr. 10 BetrKV die Kos­ten der Gar­ten­pfle­ge, dar­un­ter auch die Kos­ten der Baum­fäl­lung, umla­ge­fä­hig sind, solan­ge sie not­wen­dig und ange­mes­sen sind. Da der Baum morsch und nicht mehr stand­fest war, sei die Fäl­lung not­wen­dig gewe­sen und somit die ent­stan­de­nen Kos­ten umlagefähig.

    Das Urteil des BGH zeigt, dass bei der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung für Woh­nun­gen die Rege­lun­gen der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung maß­geb­lich sind. In die­sem Fall haben Mie­ter kei­ne Mög­lich­keit, sich gegen die Umla­ge von Kos­ten für die Fäl­lung not­wen­di­ger Bäu­me zu weh­ren, solan­ge die­se Kos­ten not­wen­dig und ange­mes­sen sind. Es ist daher wich­tig, die Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung und die Miet­ver­trags­be­din­gun­gen sorg­fäl­tig zu lesen und gege­be­nen­falls recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, um Strei­tig­kei­ten bei der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung zu vermeiden.

    Die­ser ent­schied anders, wenn wie hier ein mor­scher, nicht mehr stand­si­che­rer Baum gefällt wird sind dies umla­ge­fä­hi­ge Kos­ten der Gar­ten­pfle­ge. Die Regel­mä­ßig­keit kommt aus der Gar­ten­pfle­ge selbst die anfällt nicht aus der kon­kre­ten Ein­zel­maß­nah­me, auch sind die Höhe der Kos­ten, nicht das Kri­te­ri­um wel­ches die Umla­ge­fä­hig­keit bejaht oder ver­neint. Ent­schei­dend sei viel mehr der Zweck und die Art der Maß­nah­me, so wäre die ästhe­ti­sche Baum­fäl­lung nicht von der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung gedeckt, im Rah­men der Gar­ten­pfle­ge jedoch schon.

    (Urt. v. 10.11.2021, Az. VIII ZR 107/20)