Lange galt, die Fällung eines Baumes ist nicht umlagefähig i.S. der Betriebskostenverordnung. Der Grund war einfach einen Baum kann man nur einmal fällen, damit erfüllt es nicht das Merkmal “regelmäßig wiederkehrend”, nun kam der Fall zum BGH. In seinem Urteil vom 10. November 2021 (Az. VIII ZR 107/20) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten der Fällung eines morschen und nicht mehr standsicheren Baums grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV (Betriebskostenverordnung) sind.
Im konkreten Fall ging es um eine Wohnungsgenossenschaft, die im Jahr 2015 eine Birke fällen ließ, die seit über 40 Jahren auf dem Anwesen stand. Der Baum war morsch und nicht mehr standfest. Die Kosten der Baumfällung in Höhe von 2.494,24 € wurden im Rahmen der Betriebskostenabrechnung 2015 auf die Mieter umgelegt, darunter auch auf die Klägerin, die eine Mietwohnung von der Beklagten hatte. Die Klägerin machte jedoch geltend, dass die Kosten der Baumfällung nicht umlagefähig seien und verlangte die Rückzahlung der von ihr gezahlten Betriebskosten in Höhe von 415,29 €.
Der BGH entschied jedoch zugunsten der Beklagten und wies die Klage zurück. Er argumentierte, dass nach § 2 Nr. 10 BetrKV die Kosten der Gartenpflege, darunter auch die Kosten der Baumfällung, umlagefähig sind, solange sie notwendig und angemessen sind. Da der Baum morsch und nicht mehr standfest war, sei die Fällung notwendig gewesen und somit die entstandenen Kosten umlagefähig.
Das Urteil des BGH zeigt, dass bei der Betriebskostenabrechnung für Wohnungen die Regelungen der Betriebskostenverordnung maßgeblich sind. In diesem Fall haben Mieter keine Möglichkeit, sich gegen die Umlage von Kosten für die Fällung notwendiger Bäume zu wehren, solange diese Kosten notwendig und angemessen sind. Es ist daher wichtig, die Betriebskostenverordnung und die Mietvertragsbedingungen sorgfältig zu lesen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Streitigkeiten bei der Betriebskostenabrechnung zu vermeiden.
Dieser entschied anders, wenn wie hier ein morscher, nicht mehr standsicherer Baum gefällt wird sind dies umlagefähige Kosten der Gartenpflege. Die Regelmäßigkeit kommt aus der Gartenpflege selbst die anfällt nicht aus der konkreten Einzelmaßnahme, auch sind die Höhe der Kosten, nicht das Kriterium welches die Umlagefähigkeit bejaht oder verneint. Entscheidend sei viel mehr der Zweck und die Art der Maßnahme, so wäre die ästhetische Baumfällung nicht von der Betriebskostenverordnung gedeckt, im Rahmen der Gartenpflege jedoch schon.