In dem vorliegenden Fall hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Mülltonnen (Müllmanagement) in einem Wohnraummietverhältnis gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV auf den Mieter umlegbar sind. Dies gilt auch für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand. Auch entschieden wurde in diesem BGH-Urteil über die Rauchwarnmelderwartung.
Zudem haben die Kläger die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern als “sonstige Betriebskosten” im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV auf sich zu tragen. Diese Kosten werden durch eine vertragliche Umlagevereinbarung erfasst, die die Umlage der Kosten für den Betrieb von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter vorsieht. Regelungen in den Bauordnungen der Länder, die besagen, dass die Wartung der Rauchwarnmeldung dem Mieter obliegt, stellen kein Hindernis dar.
Der VIII. Zivilsenat hat die Revision der Kläger in diesem Fall zurückgewiesen und die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.