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  • BGH: Die Regeln zur Vorauszahlungserhöhung

    Die letz­te Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung ist laut dem Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in Deutsch­land die Grund­la­ge für eine Anpas­sung von Vor­aus­zah­lun­gen von Mie­tern. Aller­dings hin­dert die­se Abrech­nung nicht die Berück­sich­ti­gung ande­rer Umstän­de, die die im lau­fen­den Jahr ent­ste­hen­den Kos­ten vor­aus­sicht­lich beein­flus­sen wer­den. Der BGH stell­te in einem Urteil vom 28. Sep­tem­ber 2011 klar, dass es kei­nen Raum für einen “abs­trak­ten” Sicher­heits­zu­schlag in Höhe von 10% auf die zuletzt abge­rech­ne­ten Betriebs­kos­ten gibt. 

    Das Urteil betraf einen Fall, in dem Mie­ter einer Woh­nung in Ber­lin von der Ver­mie­te­rin eine Nach­for­de­rung für Betriebs- und Heiz­kos­ten des Kalen­der­jah­res 2008 erhiel­ten und die Ver­mie­te­rin gleich­zei­tig die monat­li­chen Vor­aus­zah­lun­gen erhöh­te. Die Mie­ter klag­ten gegen die Erhö­hung und for­der­ten die Rück­kehr zu den alten Vor­aus­zah­lun­gen. Der BGH ent­schied zuguns­ten der Mie­ter und wies die Revi­si­on der Ver­mie­te­rin zurück.

    (BGH Urt. v. 28.9.2011, Az. VIII ZR 294/10)

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