Die letzte Betriebskostenabrechnung ist laut dem Bundesgerichtshof (BGH) in Deutschland die Grundlage für eine Anpassung von Vorauszahlungen von Mietern. Allerdings hindert diese Abrechnung nicht die Berücksichtigung anderer Umstände, die die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflussen werden. Der BGH stellte in einem Urteil vom 28. September 2011 klar, dass es keinen Raum für einen “abstrakten” Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten gibt.
Das Urteil betraf einen Fall, in dem Mieter einer Wohnung in Berlin von der Vermieterin eine Nachforderung für Betriebs- und Heizkosten des Kalenderjahres 2008 erhielten und die Vermieterin gleichzeitig die monatlichen Vorauszahlungen erhöhte. Die Mieter klagten gegen die Erhöhung und forderten die Rückkehr zu den alten Vorauszahlungen. Der BGH entschied zugunsten der Mieter und wies die Revision der Vermieterin zurück.