Der Bundesgerichtshof hat in einem schriftlichen Verfahren entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Mietkaution haben. Der Beklagte hatte den Klägern ab dem 1. November 1999 eine Wohnung in Berlin vermietet und eine Mietkaution in Höhe von 3.285 DM verlangt. In dem Mietvertrag war festgehalten, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Zahlung, Zweckbestimmung, Verwendung und Verzinsung der Kaution gelten. In einer weiteren Vereinbarung des Mietvertrages hieß es, dass die Übergabe der Wohnung an die Kläger nur unter der Voraussetzung der Zahlung der ersten Miete und der Kaution stattfinden kann. Die Kläger haben die Kaution in voller Höhe gezahlt und später beantragt, dass sie ihnen zurückgezahlt wird, da sie der Meinung waren, dass die Kautionsabrede unwirksam sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung dagegen zurückgewiesen und dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution haben, da sie diese nicht rechtsgrundlos gezahlt haben. Zwar sei die Regelung, die die Kläger verpflichtet, die Kaution bei Mietbeginn in voller Höhe zu zahlen, wegen eines Verstoßes gegen geltendes Recht nichtig, dies beschränke sich jedoch auf die Fälligkeitsregelung und berühre nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Kautionszahlung, die in einer anderen Klausel des Mietvertrages festgehalten ist. Der Bundesgerichtshof hat somit die Revision der Kläger zurückgewiesen und ihnen die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.