Von einem Großvermieter kann erwartet werden, dass er in mietrechtlichen Routinefällen bei der Mahnung und Kündigung ohne Anwalt auskommt. Bedient er sich dennoch eines Rechtsanwaltes, so muss er diese Kosten selber tragen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Vermieter um eine ausländische Gesellschaft handelt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 entschieden, dass die zugelassene Revision der Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen werden soll. Der Senat ist der Meinung, dass kein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Streitigkeit zwischen dem Kläger und der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft niederländischen Rechts und Eigentümerin eines Wohnkomplexes mit 142 Mietwohnungen. Der Kläger hatte seine Mietzahlungen teilweise oder vollständig nicht geleistet, weshalb die Beklagte ihm eine Erstmahnung und eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zuschickte. Das Berufungsgericht hatte die Revision zugelassen, um zu klären, ob bei einem einfach gelagerten Sachverhalt wie dem vorliegenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich war und ob die daraus entstandenen Kosten als Verzugsschaden erstattungsfähig sind oder ob die Beklagte aufgrund ihrer Infrastruktur in der Lage hätte sein müssen, diese Schreiben selbst zu verfassen.
Der Bundesgerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen keinen der im Gesetz genannten Zulassungsgründe erfüllen. Es ist bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass ein Schädiger nicht alle adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind. In diesem Fall sei es nicht zweckmäßig gewesen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da die Beklagte als gewerblicher Großvermieter über ausreichend kaufmännisch Kompetenz und Personal verfügt, um dieses selbst durchzuführen.