• BGH: Erstattung von Anwaltskosten, nicht in Routinefällen

    Von einem Groß­ver­mie­ter kann erwar­tet wer­den, dass er in miet­recht­li­chen Rou­ti­ne­fäl­len bei der Mah­nung und Kün­di­gung ohne Anwalt aus­kommt. Bedient er sich den­noch eines Rechts­an­wal­tes, so muss er die­se Kos­ten sel­ber tra­gen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Ver­mie­ter um eine aus­län­di­sche Gesell­schaft handelt. 

    Der VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat am 31. Janu­ar 2012 ent­schie­den, dass die zuge­las­se­ne Revi­si­on der Beklag­ten gemäß § 552a ZPO zurück­ge­wie­sen wer­den soll. Der Senat ist der Mei­nung, dass kein Grund für die Zulas­sung der Revi­si­on vor­liegt, da die Rechts­sa­che weder grund­sätz­li­che Bedeu­tung hat noch eine Ent­schei­dung des Revi­si­ons­ge­richts zur Fort­bil­dung des Rechts oder zur Siche­rung einer ein­heit­li­chen Recht­spre­chung erfor­der­lich ist.

    Im vor­lie­gen­den Fall ging es um eine Strei­tig­keit zwi­schen dem Klä­ger und der Beklag­ten, einer Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft nie­der­län­di­schen Rechts und Eigen­tü­me­rin eines Wohn­kom­ple­xes mit 142 Miet­woh­nun­gen. Der Klä­ger hat­te sei­ne Miet­zah­lun­gen teil­wei­se oder voll­stän­dig nicht geleis­tet, wes­halb die Beklag­te ihm eine Erst­mah­nung und eine frist­lo­se Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses zuschick­te. Das Beru­fungs­ge­richt hat­te die Revi­si­on zuge­las­sen, um zu klä­ren, ob bei einem ein­fach gela­ger­ten Sach­ver­halt wie dem vor­lie­gen­den die Ein­schal­tung eines Rechts­an­walts zweck­mä­ßig und erfor­der­lich war und ob die dar­aus ent­stan­de­nen Kos­ten als Ver­zugs­scha­den erstat­tungs­fä­hig sind oder ob die Beklag­te auf­grund ihrer Infra­struk­tur in der Lage hät­te sein müs­sen, die­se Schrei­ben selbst zu verfassen.

    Der Bun­des­ge­richts­hof ist jedoch der Auf­fas­sung, dass die vom Beru­fungs­ge­richt ange­stell­ten Erwä­gun­gen kei­nen der im Gesetz genann­ten Zulas­sungs­grün­de erfül­len. Es ist bereits in der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung geklärt, dass ein Schä­di­ger nicht alle adäquat ver­ur­sach­ten Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten des Geschä­dig­ten zu erset­zen hat, son­dern nur sol­che Kos­ten, die aus der ex ante-Sicht einer ver­nünf­ti­gen, wirt­schaft­lich den­ken­den Per­son in der Situa­ti­on des Geschä­dig­ten zur Wah­rung und Durch­set­zung sei­ner Rech­te erfor­der­lich und zweck­mä­ßig sind. In die­sem Fall sei es nicht zweck­mä­ßig gewe­sen, einen Rechts­an­walt zu beauf­tra­gen, da die Beklag­te als gewerb­li­cher Groß­ver­mie­ter über aus­rei­chend kauf­män­nisch Kom­pe­tenz und Per­so­nal ver­fügt, um die­ses selbst durchzuführen.

    (Urt. v. 31.1.2012, Az. VIII ZR 277/11)