Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. August 2023 einen Beschluss gefasst, dass Widersprüche in der Berufung, zu würdigen sind. In dem Rechtsstreit VIII ZR 20/23 ging es um die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts bezüglich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung. Dieser Artikel beleuchtet den Beschluss, seine Auswirkungen und die Bedeutung für die Immobilienbranche.
Der Fall:
In dem vorliegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob die geltend gemachte Eigenbedarfskündigung rechtens war. Die Klägerin beabsichtigte, das Mietobjekt für sich und ihre Familienangehörigen zu nutzen. Konkret plante sie, das Nebenhaus zu beziehen, während ihr Sohn das Haupthaus bewohnen sollte, und ein anderer Sohn einen Teil des Hauses als Zweitwohnsitz nutzen wollte. Die Beklagten widersprachen der Kündigung gemäß § 574 BGB und machten geltend, dass die Kündigung unberechtigt sei.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs betont die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Tatsachenfeststellungen in solchen Fällen und unterstreicht, dass Berufungsgerichte die Möglichkeit haben, Tatsachenfeststellungen zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Fehler oder Unvollständigkeiten vorliegen. Hier die vor kurzem noch bestehende Verkaufsabsicht der Eigentümerin.
Der Beschluss VIII ZR 20/23:
Am 8. August 2023 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Entscheidung getroffen, der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in einem Rechtsstreit gegen das Urteil des Landgerichts München II zuzulassen und das Verfahren an eine andere Kammer das Landgerichts zurückzuverweisen.
Die Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss VIII ZR 20/23 wirft ein Schlaglicht auf die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Diese Bindung kann jedoch aufgehoben werden, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen.
Die Konkreten Anhaltspunkte:
Konkrete Anhaltspunkte können sich aus dem Vortrag der Parteien ergeben, auch in der Berufungsinstanz. Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts ist nicht auf reine Rechtskontrolle beschränkt, sondern umfasst auch eine zweite Tatsacheninstanz. Das Berufungsgericht ist dazu verpflichtet, eine “fehlerfreie und überzeugende” Entscheidung zu treffen. Das bedeutet, dass es nicht nur Rechtsfehler prüft, sondern auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfen muss.
Die Entscheidung des BGH:
Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, da es den Prüfungsmaßstab der Vorschrift des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und seine daraus folgende Prüfungskompetenz grundlegend verkannt hat. Die Entscheidung wurde aufgehoben, und der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.