• BGH: Kein Einsichtsrecht des Mieters in Unterlagen bei verschwistertem Dienstleister

    Das Ein­sichts­recht eines Mie­ters in Bezug auf die Abrech­nungs­un­ter­la­gen einer Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung ist in der Regel gesetz­lich gere­gelt und dem Mie­ter zuste­hend. Dies bedeu­tet, dass der Mie­ter das Recht hat, Ein­sicht in alle Unter­la­gen zu neh­men, die für die Berech­nung der Betriebs­kos­ten rele­vant sind. Aller­dings gibt es auch Aus­nah­me­fäl­le, in denen der Ver­mie­ter von sei­ner Pflicht zur Ein­sichts­ge­wäh­rung ent­bun­den wer­den kann. 

    Eine sol­che Aus­nah­me besteht zum Bei­spiel dann, wenn der Ver­mie­ter eine Schwes­ter­ge­sell­schaft mit der Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen beauf­tragt und den von die­ser in Rech­nung gestell­ten Betrag auf die Mie­ter umlegt. In einem sol­chen Fall hat der Mie­ter kein Ein­sichts­recht in die Rech­nun­gen der Dienst­leis­tungs­ge­sell­schaft. Dies ergibt sich aus dem Senats­ur­teil vom 27. Okto­ber 2021 (VIII ZR 102/21) und wur­de in dem Urteil vom 27. Okto­ber 2021 (VIII ZR 114/21) des Bun­des­ge­richts­hofs bestä­tigt. Etwas ande­res kann jedoch dann gel­ten, wenn der Ver­mie­ter mit dem Drit­ten, der Schwes­ter­ge­sell­schaft, eine eigen­stän­di­ge Ver­gü­tungs­re­ge­lung nicht getrof­fen, son­dern nur die Erstat­tung der anfal­len­den Kos­ten ver­ein­bart hat.

    Aller­dings gibt es auch in sol­chen Fäl­len Aus­nah­men von die­ser Regel. So hat der Mie­ter bei­spiels­wei­se dann das Recht auf Ein­sicht in die Rech­nun­gen der Dienst­leis­tungs­ge­sell­schaft, wenn er nach­wei­sen kann, dass die von der Gesell­schaft in Rech­nung gestell­ten Beträ­ge unan­ge­mes­sen hoch sind. Auch wenn der Mie­ter nach­wei­sen kann, dass die Dienst­leis­tun­gen nicht ord­nungs­ge­mäß erbracht wur­den, hat er das Recht auf Ein­sicht in die Rechnungen.

    Es ist also wich­tig zu beach­ten, dass das Ein­sichts­recht eines Mie­ters in Bezug auf die Abrech­nungs­un­ter­la­gen einer Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung nicht unein­ge­schränkt gilt und es Aus­nah­men von die­ser Regel gibt. Mie­ter soll­ten sich daher immer gut infor­mie­ren und im Zwei­fels­fall juris­ti­schen Rat ein­ho­len, um ihre Rech­te durchzusetzen.

    (Urt. v. 27.10.2021, Az. VIII ZR 114/21)