Das Einsichtsrecht eines Mieters in Bezug auf die Abrechnungsunterlagen einer Betriebskostenabrechnung ist in der Regel gesetzlich geregelt und dem Mieter zustehend. Dies bedeutet, dass der Mieter das Recht hat, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, die für die Berechnung der Betriebskosten relevant sind. Allerdings gibt es auch Ausnahmefälle, in denen der Vermieter von seiner Pflicht zur Einsichtsgewährung entbunden werden kann.
Eine solche Ausnahme besteht zum Beispiel dann, wenn der Vermieter eine Schwestergesellschaft mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragt und den von dieser in Rechnung gestellten Betrag auf die Mieter umlegt. In einem solchen Fall hat der Mieter kein Einsichtsrecht in die Rechnungen der Dienstleistungsgesellschaft. Dies ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 27. Oktober 2021 (VIII ZR 102/21) und wurde in dem Urteil vom 27. Oktober 2021 (VIII ZR 114/21) des Bundesgerichtshofs bestätigt. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn der Vermieter mit dem Dritten, der Schwestergesellschaft, eine eigenständige Vergütungsregelung nicht getroffen, sondern nur die Erstattung der anfallenden Kosten vereinbart hat.
Allerdings gibt es auch in solchen Fällen Ausnahmen von dieser Regel. So hat der Mieter beispielsweise dann das Recht auf Einsicht in die Rechnungen der Dienstleistungsgesellschaft, wenn er nachweisen kann, dass die von der Gesellschaft in Rechnung gestellten Beträge unangemessen hoch sind. Auch wenn der Mieter nachweisen kann, dass die Dienstleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht wurden, hat er das Recht auf Einsicht in die Rechnungen.
Es ist also wichtig zu beachten, dass das Einsichtsrecht eines Mieters in Bezug auf die Abrechnungsunterlagen einer Betriebskostenabrechnung nicht uneingeschränkt gilt und es Ausnahmen von dieser Regel gibt. Mieter sollten sich daher immer gut informieren und im Zweifelsfall juristischen Rat einholen, um ihre Rechte durchzusetzen.