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  • BGH: Kein Einsichtsrecht in Abrechnungsbelege bei Beauftragung von Subunternehmern

    Ein Mie­ter kann im Rah­men der bei einer Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung geschul­de­ten Beleg­vor­la­ge vom Ver­mie­ter dann nicht die Ein­sicht­nah­me in Unter­la­gen ver­lan­gen, die das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen einem vom Ver­mie­ter mit einer betriebs­kos­ten­re­le­van­ten Dienst­leis­tung beauf­trag­ten Drit­ten und dem von die­sem wei­ter beauf­trag­ten Sub­un­ter­neh­mer betref­fen, wenn der Ver­mie­ter mit dem Drit­ten eine Ver­gü­tung für des­sen Tätig­keit ver­ein­bart hat oder die­se nach § 612 BGB als ver­ein­bart gilt und der Ver­mie­ter die von dem Drit­ten in Rech­nung gestell­te Ver­gü­tung in der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung auf die Mie­ter umge­legt hat. 

    Dies gilt auch dann, wenn der Ver­mie­ter eine Schwes­ter­ge­sell­schaft beauf­tragt hat, unab­hän­gig davon, ob deren Ver­gü­tung eine Gewinn­mar­ge enthält.

    Dem Mie­ter steht ein Ein­sichts­recht in den Ver­trag, den der von dem Ver­mie­ter beauf­trag­te Drit­te mit einem Sub­un­ter­neh­mer geschlos­sen hat, sowie in die Abrech­nun­gen des Sub­un­ter­neh­mers aber dann zu, wenn zwi­schen dem Ver­mie­ter und dem von ihm beauf­trag­ten Drit­ten für die Erbrin­gung der Dienst­leis­tung nicht eine Ver­gü­tung ver­ein­bart wor­den ist, son­dern nur eine Erstat­tung der ent­stan­de­nen Kosten.

    (Urt. v. 27.10.2021, Az. VIII ZR 102/21)

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