Das BGH-Urteil, betrifft eine Klage eines Mieters auf Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen und Rückerstattung von geleisteten Nachzahlungen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis. In den Gründen wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Anschluss daran wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26. Oktober 2021 Bezug genommen, in dem die Gründe für die Zurückweisung der Revision ausführlicher dargelegt werden.
Die Revision hat geltend gemacht, dass eine Rücknahme des Rechtsmittels nicht möglich sei, da der Senat in seinem Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebracht habe, dass die Klage derzeit unbegründet sei. Der Senat hat jedoch entschieden, dass es nicht geboten ist, diese Einschränkung in die Entscheidungsformel aufzunehmen, da sie sich auf den aktuellen Stand der Klage bezieht und keine abschließende Entscheidung über deren Erfolgsaussichten darstellt.
Das Urteil zeigt, dass der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Klage des Mieters auf Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen und Rückerstattung von geleisteten Nachzahlungen zurückgewiesen hat und dass der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens tragen muss. Zwar hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, die im laufenden Mietverhältnis auf unzureichend gewährte Einsicht in die – die Position “Hauswart” betreffenden – Abrechnungsunterlagen für die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 gestützte Klage auf Rückforderung der erbrachten Betriebskostenvorauszahlungen sowie auf Rückerstattung der geleisteten Nachzahlungen sei derzeit nicht begründet. Damit hat der Senat lediglich die rechtsfehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts aufgegriffen, wonach der Kläger zunächst darauf zu verweisen ist, auf Belegeinsicht zu klagen. Anders als die Revision meint, ist es nicht geboten, die begehrte Einschränkung in die Entscheidungsformel aufzunehmen.