• BGH: Kein Rückzahlungsanspruch des Mieters bei verweigerter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen

    Das BGH-Urteil, betrifft eine Kla­ge eines Mie­ters auf Rück­for­de­rung von Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lun­gen und Rück­erstat­tung von geleis­te­ten Nach­zah­lun­gen im Zusam­men­hang mit dem Miet­ver­hält­nis. In den Grün­den wird aus­ge­führt, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Zulas­sung der Revi­si­on nicht vor­lie­gen und das Rechts­mit­tel auch kei­ne Aus­sicht auf Erfolg hat. Im Anschluss dar­an wird auf den Hin­weis­be­schluss des Senats vom 26. Okto­ber 2021 Bezug genom­men, in dem die Grün­de für die Zurück­wei­sung der Revi­si­on aus­führ­li­cher dar­ge­legt werden. 

    Die Revi­si­on hat gel­tend gemacht, dass eine Rück­nah­me des Rechts­mit­tels nicht mög­lich sei, da der Senat in sei­nem Hin­weis­be­schluss zum Aus­druck gebracht habe, dass die Kla­ge der­zeit unbe­grün­det sei. Der Senat hat jedoch ent­schie­den, dass es nicht gebo­ten ist, die­se Ein­schrän­kung in die Ent­schei­dungs­for­mel auf­zu­neh­men, da sie sich auf den aktu­el­len Stand der Kla­ge bezieht und kei­ne abschlie­ßen­de Ent­schei­dung über deren Erfolgs­aus­sich­ten darstellt.

    Das Urteil zeigt, dass der VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs die Kla­ge des Mie­ters auf Rück­for­de­rung von Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lun­gen und Rück­erstat­tung von geleis­te­ten Nach­zah­lun­gen zurück­ge­wie­sen hat und dass der Klä­ger die Kos­ten des Revi­si­ons­ver­fah­rens tra­gen muss. Zwar hat der Senat in sei­nem Hin­weis­be­schluss aus­ge­führt, die im lau­fen­den Miet­ver­hält­nis auf unzu­rei­chend gewähr­te Ein­sicht in die – die Posi­ti­on “Haus­wart” betref­fen­den – Abrech­nungs­un­ter­la­gen für die Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung für das Jahr 2014 gestütz­te Kla­ge auf Rück­for­de­rung der erbrach­ten Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lun­gen sowie auf Rück­erstat­tung der geleis­te­ten Nach­zah­lun­gen sei der­zeit nicht begrün­det. Damit hat der Senat ledig­lich die rechts­feh­ler­frei­en Erwä­gun­gen des Beru­fungs­ge­richts auf­ge­grif­fen, wonach der Klä­ger zunächst dar­auf zu ver­wei­sen ist, auf Bele­ge­insicht zu kla­gen. Anders als die Revi­si­on meint, ist es nicht gebo­ten, die begehr­te Ein­schrän­kung in die Ent­schei­dungs­for­mel aufzunehmen.

    (BGH, Urteil vom 8. Febru­ar 2022 – VIII ZR 150/20)