Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 10. Mai 2017 (Az. VIII ZR 79/16) entschieden, dass bei der Betriebskostenabrechnung für ein teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Grundstück kein Vorwegabzug für die gewerblich genutzten Einheiten bei der Umlage der Grundsteuer erforderlich ist.
Im konkreten Fall ging es um ein Gebäude in Berlin, in dem sich sowohl Wohn- als auch gewerbliche Einheiten befanden. Die Kläger waren Mieter einer Wohnung in diesem Gebäude und streiteten mit der Beklagten, dem Eigentümer, über die Umlage der Grundsteuer. Der ursprüngliche Mietvertrag sah vor, dass die Nebenkosten, darunter auch die Grundsteuer, nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses umgelegt werden sollten.
Für das Jahr 2013 belief sich die für das Gebäude erhobene Grundsteuer auf 4.580,36 €. Die Beklagte leitete diesen Betrag einheitlich nach dem Flächenmaßstab um, ohne zwischen gewerblicher und Wohnnutzung zu unterscheiden. Die Kläger hingegen forderten, dass für die gewerbliche Nutzung ein Vorwegabzug vorgenommen werde, wie es von der Voreigentümerin in der Vergangenheit gehandhabt wurde.
Der BGH entschied jedoch zugunsten der Beklagten und wies die Klage zurück. Er argumentierte, dass der Mietvertrag eindeutig festlegt, dass die Grundsteuer nach dem Flächenmaßstab umgelegt wird und kein Vorwegabzug für die gewerbliche Nutzung vorgesehen ist. Auch wenn die Voreigentümerin in der Vergangenheit anders gehandhabt hatte, sei dies für den vorliegenden Fall irrelevant. Die Steigerung für die betreffenden Mieter betrug in diesem Fall über 60% gegenüber den Vorjahren, dennoch verneinte der Bundesgerichtshof auch Billigkeitsgründe, da diese auch nur von der Nutzung abhängen können, was hier nicht der Fall ist.
Das Urteil des BGH zeigt, dass bei der Betriebskostenabrechnung für gemischt genutzte Gebäude die Regelungen im Mietvertrag entscheidend sind und dass eine abweichende Praxis der Vergangenheit keine Relevanz hat. Es ist daher wichtig, den Mietvertrag sorgfältig zu lesen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Streitigkeiten bei der Betriebskostenabrechnung zu vermeiden.