• BGH: Kein Vorwegabzug bei der Grundsteuer

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in sei­nem Urteil vom 10. Mai 2017 (Az. VIII ZR 79/16) ent­schie­den, dass bei der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung für ein teils gewerb­lich und teils zu Wohn­zwe­cken genutz­tes Grund­stück kein Vor­weg­ab­zug für die gewerb­lich genutz­ten Ein­hei­ten bei der Umla­ge der Grund­steu­er erfor­der­lich ist. 

    Im kon­kre­ten Fall ging es um ein Gebäu­de in Ber­lin, in dem sich sowohl Wohn- als auch gewerb­li­che Ein­hei­ten befan­den. Die Klä­ger waren Mie­ter einer Woh­nung in die­sem Gebäu­de und strei­te­ten mit der Beklag­ten, dem Eigen­tü­mer, über die Umla­ge der Grund­steu­er. Der ursprüng­li­che Miet­ver­trag sah vor, dass die Neben­kos­ten, dar­un­ter auch die Grund­steu­er, nach dem Ver­hält­nis der Wohn- und Nutz­flä­chen des Hau­ses umge­legt wer­den sollten.

    Für das Jahr 2013 belief sich die für das Gebäu­de erho­be­ne Grund­steu­er auf 4.580,36 €. Die Beklag­te lei­te­te die­sen Betrag ein­heit­lich nach dem Flä­chen­maß­stab um, ohne zwi­schen gewerb­li­cher und Wohn­nut­zung zu unter­schei­den. Die Klä­ger hin­ge­gen for­der­ten, dass für die gewerb­li­che Nut­zung ein Vor­weg­ab­zug vor­ge­nom­men wer­de, wie es von der Vor­ei­gen­tü­me­rin in der Ver­gan­gen­heit gehand­habt wurde.

    Der BGH ent­schied jedoch zuguns­ten der Beklag­ten und wies die Kla­ge zurück. Er argu­men­tier­te, dass der Miet­ver­trag ein­deu­tig fest­legt, dass die Grund­steu­er nach dem Flä­chen­maß­stab umge­legt wird und kein Vor­weg­ab­zug für die gewerb­li­che Nut­zung vor­ge­se­hen ist. Auch wenn die Vor­ei­gen­tü­me­rin in der Ver­gan­gen­heit anders gehand­habt hat­te, sei dies für den vor­lie­gen­den Fall irrele­vant. Die Stei­ge­rung für die betref­fen­den Mie­ter betrug in die­sem Fall über 60% gegen­über den Vor­jah­ren, den­noch ver­nein­te der Bun­des­ge­richts­hof auch Bil­lig­keits­grün­de, da die­se auch nur von der Nut­zung abhän­gen kön­nen, was hier nicht der Fall ist.

    Das Urteil des BGH zeigt, dass bei der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung für gemischt genutz­te Gebäu­de die Rege­lun­gen im Miet­ver­trag ent­schei­dend sind und dass eine abwei­chen­de Pra­xis der Ver­gan­gen­heit kei­ne Rele­vanz hat. Es ist daher wich­tig, den Miet­ver­trag sorg­fäl­tig zu lesen und gege­be­nen­falls recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, um Strei­tig­kei­ten bei der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung zu vermeiden.

    (Urt. v. 10.5.2017, Az. VIII ZR 79/16)