Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) besagt, dass auch dann von einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV ausgegangen werden muss, wenn eine Wohnung über Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler verfügt, die verbundene zentrale Wärme- und Warmwasserversorgungsanlage jedoch nicht über einen Wärmemengenzähler (Wärmezähler) nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV verfügt. Das bedeutet, dass die Kosten für die Heizung und Warmwasserversorgung der Wohnung nicht anhand der tatsächlichen Verbrauchsdaten ermittelt werden können, sondern auf andere Weise berechnet werden müssen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Streitigkeit zwischen einem Kläger und einer Beklagten, die Mieter und Vermieterin einer Wohnung waren. Die Beklagte hatte für die Jahre 2016 und 2017 Betriebskostenabrechnungen für die Wohnung erstellt, in denen die Kosten für Heizung und Warmwasser ersatzweise rechnerisch aufgrund der fehlenden Erfassung der Wärmemenge auf die Kosten für Warmwasser und Heizung verteilt wurden. Der Kläger hatte dagegen Einwände und Klage erhoben. Das Landgericht hatte die Klage des Klägers abgewiesen, während das Amtsgericht dem Kläger Recht gegeben hatte. Der Bundesgerichtshof hat schließlich das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, wodurch das Urteil des Amtsgerichts bestätigt wurde. Die Beklagte muss somit die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.