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  • BGH: Kein Wärmezähler heißt nicht verbrauchsabhängig

    Das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) besagt, dass auch dann von einer nicht ver­brauchs­ab­hän­gi­gen Abrech­nung im Sin­ne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Heiz­kos­tenV aus­ge­gan­gen wer­den muss, wenn eine Woh­nung über Heiz­kos­ten­ver­tei­ler und Warm­was­ser­zäh­ler ver­fügt, die ver­bun­de­ne zen­tra­le Wär­me- und Warm­was­ser­ver­sor­gungs­an­la­ge jedoch nicht über einen Wär­me­men­gen­zäh­ler (Wär­me­zäh­ler) nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Heiz­kos­tenV ver­fügt. Das bedeu­tet, dass die Kos­ten für die Hei­zung und Warm­was­ser­ver­sor­gung der Woh­nung nicht anhand der tat­säch­li­chen Ver­brauchs­da­ten ermit­telt wer­den kön­nen, son­dern auf ande­re Wei­se berech­net wer­den müssen. 

    Im vor­lie­gen­den Fall ging es um eine Strei­tig­keit zwi­schen einem Klä­ger und einer Beklag­ten, die Mie­ter und Ver­mie­te­rin einer Woh­nung waren. Die Beklag­te hat­te für die Jah­re 2016 und 2017 Betriebs­kos­ten­ab­rech­nun­gen für die Woh­nung erstellt, in denen die Kos­ten für Hei­zung und Warm­was­ser ersatz­wei­se rech­ne­risch auf­grund der feh­len­den Erfas­sung der Wär­me­men­ge auf die Kos­ten für Warm­was­ser und Hei­zung ver­teilt wur­den. Der Klä­ger hat­te dage­gen Ein­wän­de und Kla­ge erho­ben. Das Land­ge­richt hat­te die Kla­ge des Klä­gers abge­wie­sen, wäh­rend das Amts­ge­richt dem Klä­ger Recht gege­ben hat­te. Der Bun­des­ge­richts­hof hat schließ­lich das Urteil des Land­ge­richts auf­ge­ho­ben und die Beru­fung der Beklag­ten zurück­ge­wie­sen, wodurch das Urteil des Amts­ge­richts bestä­tigt wur­de. Die Beklag­te muss somit die Kos­ten der Rechts­mit­tel­ver­fah­ren tra­gen und das Urteil ist vor­läu­fig vollstreckbar.

    (Urt. V. 12.1.2022 Az. VIII ZR 151/20)

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