Der Bundesgerichtshof hat im Fall VI ZR 576/19 am 15. Juni 2021 entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Datenauskunft nach der Verordnung (EU) 2016/679 Art. 15 hat. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2019, in dem die Klageanträge 3 und 4 abgewiesen wurden, wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Revision des Klägers gegen die Abweisung der Zwischenfeststellungsklage (Klageantrag 5) wurde als unzulässig verworfen. Der Fall betrifft einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, den der Kläger mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen hatte und gegen den er Widerspruch einlegte. Der Kläger hatte eine Auskunft über die bei der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten angefordert und war der Ansicht, dass die erteilten Auskünfte unvollständig waren.
Wer Daten einer Person entgegennimmt, ist darüber auskunftspflichtig. Das betrifft auch Schreiben des anderen und eigene Aktenvermerke. Vermieter sollten das neue Urteil des Bundesgerichtshofs, auch wenn es ein Versicherungsverhältnis betrifft, aufmerksam lesen.