Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kosten für eine regelmäßige Prüfung bzw. Kontrolle der korrekten Mülltrennung umlagefähig sein können und damit als Betriebskosten auch abgerechnet werden dürfen. Die Mieter:innen hatten geklagt, weil sie pro Haushalt im Jahr 2018 ca. 12 Euro zahlen sollten. Der Vermieter hatte einen Dienstleister mit dem „Behältermanagement“ beauftragt, dazu gehörte regelmäßig den Müll zu kontrollieren und bei Bedarf richtig umzusortieren. Laut dem Urteil des BGH gehört eine solche Dienstleistung zur Müllbeseitigung, die nach der Betriebskostenverordnung auf Mieter:innen umgelegt werden darf.