Das vorliegende Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) betrifft einen Rechtsstreit zwischen einer Klägerin und den Beklagten hinsichtlich der Kündigung eines Mietverhältnisses. Die Klägerin hatte das Mietverhältnis aufgrund von Lärmbelästigungen und einer unberechtigten Untervermietung ordentlich und später auch fristlos gekündigt. Das Landgericht Köln hatte in seinem Urteil vom 2. April 2020 die Klage abgewiesen und die Kündigungen als unbegründet angesehen. Die Klägerin hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Der BGH hat nun entschieden, dass das Urteil des Landgerichts Köln im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben wird, als hinsichtlich der Kündigung der Klägerin vom 20. September 2017 zu deren Nachteil entschieden wurde. Die Beschwerde der Klägerin wurde im Übrigen zurückgewiesen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Es ist ersichtlich, dass der BGH in diesem Fall das Urteil des Landgerichts Köln nur teilweise aufgehoben hat und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, um die Frage der Wirksamkeit der Kündigungen erneut zu prüfen. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung entscheiden wird.