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  • BGH: Mehrere Seiten machen Betriebskostenabrechnung nicht unwirksam

    Eine Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung ist nicht des­we­gen for­mell unwirk­sam, weil sie aus meh­re­ren Sei­ten besteht und der Mie­ter hin­sicht­lich der ein­zel­nen Kos­ten­po­si­tio­nen hin- und her­blät­tern muss. 

    In einem Urteil hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) eine wich­ti­ge Ent­schei­dung getrof­fen, die für Mie­ter und Ver­mie­ter von gro­ßer Bedeu­tung ist. Der BGH hat ent­schie­den, dass eine Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung nicht auto­ma­tisch unwirk­sam ist, nur weil sie aus meh­re­ren Sei­ten besteht und der Mie­ter hin­sicht­lich der ein­zel­nen Posi­tio­nen hin- und her­blät­tern muss.

    Dies ist ein wich­ti­ger Prä­ze­denz­fall, da es bis­her in der Recht­spre­chung unklar war, ob eine Abrech­nung auf meh­re­ren Sei­ten auto­ma­tisch als unwirk­sam ange­se­hen wer­den muss. Mit die­sem Urteil wird nun klar­ge­stellt, dass dies nicht der Fall ist.

    Für Ver­mie­ter bedeu­tet dies, dass sie sich nicht auto­ma­tisch in einer schlech­te­ren Posi­ti­on befin­den, nur weil ihre Abrech­nung auf meh­re­ren Sei­ten vor­liegt. Es bleibt jedoch wich­tig, dass die Abrech­nung kor­rekt und trans­pa­rent ist, um Miss­ver­ständ­nis­se zu ver­mei­den und poten­zi­el­le Strei­tig­kei­ten zu vermeiden.

    (BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 3/17)

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