Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass Mieter das Recht haben, auch Einsicht in die Zahlungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zu erhalten. Dies ergibt sich aus § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach Mieter bei unzulässiger Rechtsausübung durch den Vermieter ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht haben. Laut BGH umfasst die Abrechnungspflicht des Vermieters gemäß § 259 Abs. 1 BGB auch die Vorlage von Belegen, soweit diese üblicherweise erteilt werden. Dabei sei es unerheblich, ob die Einsichtnahme in die Belege für die Überprüfung der Abrechnung zwingend erforderlich ist oder nicht. Vielmehr genüge das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des Vermieters zu kontrollieren.
In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine Vermieterin, eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 verlangt. Sie gewährte dem Beklagten, dem Mieter, Einsicht in die Rechnungsbelege, lehnte aber eine Einsichtnahme in die Zahlungsbelege ab. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht jedoch die Klage insgesamt abgewiesen. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Landgerichts und wies die Revision der Klägerin zurück.
Diese Entscheidung des BGH stellt klar, dass Mieter das Recht haben, auch Einsicht in die Zahlungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zu erhalten. Dies dient dem Schutz der Rechte der Mieter und ermöglicht ihnen eine gründliche Überprüfung der Abrechnung durch den Vermieter. Vermieter sollten daher sicherstellen, dass sie dem Mieter nicht nur Einsicht in die Rechnungsbelege, sondern auch in die Zahlungsbelege gewähren, um unzulässige Rechtsausübung und damit verbundene Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.