• BGH: Mieter haben Einsichtsrecht in die Zahlungsbelege

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einer Ent­schei­dung klar­ge­stellt, dass Mie­ter das Recht haben, auch Ein­sicht in die Zah­lungs­be­le­ge zur Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung zu erhal­ten. Dies ergibt sich aus § 242 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB), wonach Mie­ter bei unzu­läs­si­ger Rechts­aus­übung durch den Ver­mie­ter ein tem­po­rä­res Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht haben. Laut BGH umfasst die Abrech­nungs­pflicht des Ver­mie­ters gemäß § 259 Abs. 1 BGB auch die Vor­la­ge von Bele­gen, soweit die­se übli­cher­wei­se erteilt wer­den. Dabei sei es uner­heb­lich, ob die Ein­sicht­nah­me in die Bele­ge für die Über­prü­fung der Abrech­nung zwin­gend erfor­der­lich ist oder nicht. Viel­mehr genü­ge das all­ge­mei­ne Inter­es­se des Mie­ters, die Tätig­keit des Ver­mie­ters zu kontrollieren. 

    In dem vor­lie­gen­den Fall hat­te die Klä­ge­rin, eine Ver­mie­te­rin, eine Nach­zah­lung aus der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung für das Jahr 2013 ver­langt. Sie gewähr­te dem Beklag­ten, dem Mie­ter, Ein­sicht in die Rech­nungs­be­le­ge, lehn­te aber eine Ein­sicht­nah­me in die Zah­lungs­be­le­ge ab. Das Amts­ge­richt hat­te der Kla­ge statt­ge­ge­ben, das Land­ge­richt jedoch die Kla­ge ins­ge­samt abge­wie­sen. Der BGH bestä­tig­te nun die Ent­schei­dung des Land­ge­richts und wies die Revi­si­on der Klä­ge­rin zurück.

    Die­se Ent­schei­dung des BGH stellt klar, dass Mie­ter das Recht haben, auch Ein­sicht in die Zah­lungs­be­le­ge zur Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung zu erhal­ten. Dies dient dem Schutz der Rech­te der Mie­ter und ermög­licht ihnen eine gründ­li­che Über­prü­fung der Abrech­nung durch den Ver­mie­ter. Ver­mie­ter soll­ten daher sicher­stel­len, dass sie dem Mie­ter nicht nur Ein­sicht in die Rech­nungs­be­le­ge, son­dern auch in die Zah­lungs­be­le­ge gewäh­ren, um unzu­läs­si­ge Rechts­aus­übung und damit ver­bun­de­ne Rechts­strei­tig­kei­ten zu vermeiden.

    (Urt. v. 9.12.2020 Az. VIII ZR 118/19)