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  • BGH: Mieterhöhung bei falscher Wohnfläche

    Stimmt der Mie­ter einem Miet­erhö­hungs­ver­lan­gen zu, das auf einer unrich­ti­gen (zu gro­ßen) Wohn­flä­che beruht, lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen einer Ver­trags­an­pas­sung nach § 313 Abs. 1 BGB unge­ach­tet eines Kal­ku­la­ti­ons­irr­tums der Par­tei­en bezüg­lich der Wohn­flä­che nicht vor, wenn der Ver­mie­ter die ver­ein­bar­te Miet­erhö­hung unter Berück­sich­ti­gung der tat­säch­li­chen Wohn­flä­che auch in einem gericht­li­chen Miet­erhö­hungs­ver­fah­ren nach §§ 558, 558 b BGB hät­te durch­set­zen kön­nen. Denn in einem sol­chen Fall ist dem Mie­ter ein Fest­hal­ten an der Ver­ein­ba­rung zumut­bar. (BGH Urteil vom 11.12.2019 Az. VIII ZR 234/18)

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