• BGH: Mieterhöhung für (Teil) Inklusivmiete mit Nettomietspiegel möglich

    Der VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs in Deutsch­land hat ent­schie­den, dass die Revi­si­on des Beklag­ten gegen das Urteil der 6. Zivil­kam­mer des Land­ge­richts Köln vom 2. April 2020 zurück­ge­wie­sen wird. Der Beklag­te muss die Kos­ten des Revi­si­ons­ver­fah­rens tragen.

    Der Leitsatz:

    Der Her­aus­rech­nung der in der Grund­mie­te etwa ent­hal­te­nen Betriebs­kos­ten bedarf es nicht, wenn auch die begehr­te erhöh­te (Teilinklusiv-)Miete die (anhand rei­ner Net­to­mie­ten) ermit­tel­te orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te nicht über­steigt. Einer Her­aus­rech­nung des etwa in der Grund­mie­te ent­hal­te­nen Betriebs­kos­ten­an­teils bedarf es viel­mehr nur dann, wenn eine begehr­te erhöh­te Teil­in­k­lu­siv­mie­te höher liegt als die in dem Miet­erhö­hungs­schrei­ben genann­te, auf rei­nen Net­to­mie­ten basie­ren­de orts­üb­li­che Vergleichsmiete.

    Laut dem Tat­be­stand des Fal­les hat­te der Beklag­te von der Klä­ge­rin im Jahr 1980 eine Woh­nung gemie­tet, bei der ledig­lich die Kos­ten für Hei­zung, Was­ser, Ent­wäs­se­rung, Auf­zug und Trep­pen­rei­ni­gung geson­dert umzu­le­gen waren (Teil­in­k­lu­siv­mie­te). Im Jahr 2006 bean­spruch­te die Klä­ge­rin eine Neben­kos­ten­nach­for­de­rung auf der Grund­la­ge einer Abrech­nung aller Neben­kos­ten und nicht nur der ursprüng­lich ver­ein­bar­ten. Das Amts­ge­richt gab der Klä­ge­rin die­sen Betrag zu, da das Gericht davon aus­ging, dass die Miet­struk­tur geän­dert wor­den war und alle Neben­kos­ten abge­rech­net wer­den könnten.

    In den Jah­ren 2016 und 2017 bean­trag­te die Klä­ge­rin eine Erhö­hung der Grund­mie­te, die vom Beklag­ten akzep­tiert wur­de. Im Jahr 2018 begehr­te die Klä­ge­rin erneut die Zustim­mung des Beklag­ten zu einer Erhö­hung der Grund­mie­te um 19,36 € ab dem 1. Novem­ber 2018. Die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te wur­de in dem Erhö­hungs­be­geh­ren ange­ge­ben und die begehr­te erhöh­te Grund­mie­te über­schritt die­se nicht. Das Amts­ge­richt lehn­te das Begeh­ren ab, aber das Land­ge­richt gab der Kla­ge statt. Der Beklag­te leg­te Revi­si­on ein und der VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat nun ent­schie­den, dass die­se zurück­ge­wie­sen wird.

    (BGH Urt. v. 16.12.2020 Az. VIII ZR 108/20)