Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Deutschland hat entschieden, dass die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. April 2020 zurückgewiesen wird. Der Beklagte muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.
Der Leitsatz:
Der Herausrechnung der in der Grundmiete etwa enthaltenen Betriebskosten bedarf es nicht, wenn auch die begehrte erhöhte (Teilinklusiv-)Miete die (anhand reiner Nettomieten) ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt. Einer Herausrechnung des etwa in der Grundmiete enthaltenen Betriebskostenanteils bedarf es vielmehr nur dann, wenn eine begehrte erhöhte Teilinklusivmiete höher liegt als die in dem Mieterhöhungsschreiben genannte, auf reinen Nettomieten basierende ortsübliche Vergleichsmiete.
Laut dem Tatbestand des Falles hatte der Beklagte von der Klägerin im Jahr 1980 eine Wohnung gemietet, bei der lediglich die Kosten für Heizung, Wasser, Entwässerung, Aufzug und Treppenreinigung gesondert umzulegen waren (Teilinklusivmiete). Im Jahr 2006 beanspruchte die Klägerin eine Nebenkostennachforderung auf der Grundlage einer Abrechnung aller Nebenkosten und nicht nur der ursprünglich vereinbarten. Das Amtsgericht gab der Klägerin diesen Betrag zu, da das Gericht davon ausging, dass die Mietstruktur geändert worden war und alle Nebenkosten abgerechnet werden könnten.
In den Jahren 2016 und 2017 beantragte die Klägerin eine Erhöhung der Grundmiete, die vom Beklagten akzeptiert wurde. Im Jahr 2018 begehrte die Klägerin erneut die Zustimmung des Beklagten zu einer Erhöhung der Grundmiete um 19,36 € ab dem 1. November 2018. Die ortsübliche Vergleichsmiete wurde in dem Erhöhungsbegehren angegeben und die begehrte erhöhte Grundmiete überschritt diese nicht. Das Amtsgericht lehnte das Begehren ab, aber das Landgericht gab der Klage statt. Der Beklagte legte Revision ein und der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass diese zurückgewiesen wird.