Stimmt der Mieter dem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters zu, kommt dadurch die begehrte Mieterhöhung zustande. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mieterhöhungsbegehren den formellen Voraussetzungen des § 558 a BGB genügte und/oder der Höhe nach berechtigt war. Mit der Zustimmung kommt eine Vereinbarung über die neue Miete § 557 BGB zustande.
Der Bundesgerichtshof bestätigt hier seine erstmals 1997 geäußerte Rechtsansicht. Im Falle einer Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters komme es nicht darauf an, ob das Begehren des Vermieters den formellen Anforderungen des § 558 a BGB entsprochen und dem Vermieter ein materieller Anspruch auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung (§ 558 Abs. 1 BGB) zugestanden habe. Denn durch die Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters komme – nach allgemeiner Meinung – eine vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Erhöhung der Miete zustande.
Dass eine solche vertragliche Vereinbarung neben den gesetzlich vorgesehenen einseitigen Mieterhöhungen und dem ggf. gerichtlichen Mieterhöhungsverfahren nach § 558, § 558 b BGB möglich sei, ergebe sich aus § 557 Abs. 1 BGB „Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.“
Der Wirksamkeit der Vereinbarungen über die Mieterhöhungen stünden auch nicht die Regelungen der § 557 Abs. 4, § 558 Abs. 6 BGB entgegen. Die darin vorgesehene rechtliche Folge einer Unwirksamkeit knüpfe nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht an eine individualvertraglich vereinbarte Mieterhöhung an. Vielmehr seien von dem Verbot lediglich Abreden erfasst, die die formellen oder materiellen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung zum Nachteil des Mieters abänderten.
Es gilt also nach wie vor der Grundsatz: Zugestimmt ist zugestimmt! (BGH Urteil vom 11.12.2019, Az. VIII ZR 234/18)