• BGH: Mieterhöhung – Zugestimmt ist zugestimmt!

    Stimmt der Mie­ter dem Miet­erhö­hungs­be­geh­ren des Ver­mie­ters zu, kommt dadurch die begehr­te Miet­erhö­hung zustan­de. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob das Miet­erhö­hungs­be­geh­ren den for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen des § 558 a BGB genüg­te und/oder der Höhe nach berech­tigt war. Mit der Zustim­mung kommt eine Ver­ein­ba­rung über die neue Mie­te § 557 BGB zustande. 

    Der Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt hier sei­ne erst­mals 1997 geäu­ßer­te Rechts­an­sicht. Im Fal­le einer Zustim­mung des Mie­ters zu einem Miet­erhö­hungs­be­geh­ren des Ver­mie­ters kom­me es nicht dar­auf an, ob das Begeh­ren des Ver­mie­ters den for­mel­len Anfor­de­run­gen des § 558 a BGB ent­spro­chen und dem Ver­mie­ter ein mate­ri­el­ler Anspruch auf Zustim­mung zu der begehr­ten Miet­erhö­hung (§ 558 Abs. 1 BGB) zuge­stan­den habe. Denn durch die Zustim­mung des Mie­ters zu einem Miet­erhö­hungs­ver­lan­gen des Ver­mie­ters kom­me – nach all­ge­mei­ner Mei­nung – eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter über die Erhö­hung der Mie­te zustande.

    Dass eine sol­che ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung neben den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen ein­sei­ti­gen Miet­erhö­hun­gen und dem ggf. gericht­li­chen Miet­erhö­hungs­ver­fah­ren nach § 558, § 558 b BGB mög­lich sei, erge­be sich aus § 557 Abs. 1 BGB „Wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses kön­nen die Par­tei­en eine Erhö­hung der Mie­te vereinbaren.“

    Der Wirk­sam­keit der Ver­ein­ba­run­gen über die Miet­erhö­hun­gen stün­den auch nicht die Rege­lun­gen der § 557 Abs. 4, § 558 Abs. 6 BGB ent­ge­gen. Die dar­in vor­ge­se­he­ne recht­li­che Fol­ge einer Unwirk­sam­keit knüp­fe nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers gera­de nicht an eine indi­vi­du­al­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Miet­erhö­hung an. Viel­mehr sei­en von dem Ver­bot ledig­lich Abre­den erfasst, die die for­mel­len oder mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen für eine Miet­erhö­hung zum Nach­teil des Mie­ters abänderten.

    Es gilt also nach wie vor der Grund­satz: Zuge­stimmt ist zuge­stimmt! (BGH Urteil vom 11.12.2019, Az. VIII ZR 234/18)