• BGH: Regeln für Mieterhöhungen durch Gutachten

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einem Urteil fest­ge­legt, wie die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te im Fal­le einer Miet­erhö­hung von Ver­mie­tern ermit­telt wer­den darf. Das Urteil gibt kla­re Anwei­sun­gen dar­über, wel­che Bewer­tungs­me­tho­den zuläs­sig sind und wel­che Anfor­de­run­gen an ein Gut­ach­ten gestellt werden. 

    Laut dem Urteil kom­men unter­schied­li­che wis­sen­schaft­li­che Bewer­tungs­me­tho­den in Betracht, wenn es dar­um geht, die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te durch einen Sach­ver­stän­di­gen zu ermit­teln. Die Wahl einer bestimm­ten Bewer­tungs­me­tho­de ist jedoch dem Tat­rich­ter vor­be­hal­ten und im Revi­si­ons­ver­fah­ren nur ein­ge­schränkt über­prüf­bar. Das Urteil betont auch, dass eine voll­stän­di­ge Mit­tei­lung der Anschrif­ten der Ver­gleichs­woh­nun­gen im Gut­ach­ten nur dann gebo­ten ist, wenn die­se Anga­ben für eine Über­prü­fung des Gut­ach­tens prak­tisch unent­behr­lich wären.

    Wei­ter­hin legt das Urteil fest, dass ein ange­mes­se­nes Ver­hält­nis von Neu­ver­mie­tun­gen und Ände­run­gen von Bestands­mie­ten, wel­ches gemäß § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Ermitt­lung der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te zugrun­de zu legen ist, nicht mehr gewahrt ist, wenn der Tat­rich­ter Bestands­mie­ten­än­de­run­gen im maß­geb­li­chen Vier­jah­res­zeit­raum nicht oder nur in einem ver­nach­läs­sig­bar gerin­gen Umfang in die Bewer­tung einbezieht.

    Es gibt auch Anwei­sun­gen, wie die orts­üb­li­che Ein­zel­ver­gleichs­mie­te zu ermit­teln ist, wenn sich eine brei­te Streu­ung der für die Ver­gleichs­woh­nun­gen gezahl­ten Mie­ten ergibt. In die­sen Fäl­len obliegt es dem Tat­rich­ter, inner­halb die­ser Streu­brei­te die Mie­te zu ermit­teln, die der Ver­mie­ter als orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te bean­spru­chen kann.

    Die­ses Urteil des BGH gibt Mie­tern und Ver­mie­tern kla­re Anwei­sun­gen dar­über, wie die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te im Fal­le einer Miet­erhö­hung mit­tels Gut­ach­ten ermit­telt wer­den darf.

    (BGH Urteil vom 24.4.2019, Az. VIII ZR 62/18)