Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil festgelegt, wie die ortsübliche Vergleichsmiete im Falle einer Mieterhöhung von Vermietern ermittelt werden darf. Das Urteil gibt klare Anweisungen darüber, welche Bewertungsmethoden zulässig sind und welche Anforderungen an ein Gutachten gestellt werden.
Laut dem Urteil kommen unterschiedliche wissenschaftliche Bewertungsmethoden in Betracht, wenn es darum geht, die ortsübliche Vergleichsmiete durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Die Wahl einer bestimmten Bewertungsmethode ist jedoch dem Tatrichter vorbehalten und im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Das Urteil betont auch, dass eine vollständige Mitteilung der Anschriften der Vergleichswohnungen im Gutachten nur dann geboten ist, wenn diese Angaben für eine Überprüfung des Gutachtens praktisch unentbehrlich wären.
Weiterhin legt das Urteil fest, dass ein angemessenes Verhältnis von Neuvermietungen und Änderungen von Bestandsmieten, welches gemäß § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde zu legen ist, nicht mehr gewahrt ist, wenn der Tatrichter Bestandsmietenänderungen im maßgeblichen Vierjahreszeitraum nicht oder nur in einem vernachlässigbar geringen Umfang in die Bewertung einbezieht.
Es gibt auch Anweisungen, wie die ortsübliche Einzelvergleichsmiete zu ermitteln ist, wenn sich eine breite Streuung der für die Vergleichswohnungen gezahlten Mieten ergibt. In diesen Fällen obliegt es dem Tatrichter, innerhalb dieser Streubreite die Miete zu ermitteln, die der Vermieter als ortsübliche Vergleichsmiete beanspruchen kann.
Dieses Urteil des BGH gibt Mietern und Vermietern klare Anweisungen darüber, wie die ortsübliche Vergleichsmiete im Falle einer Mieterhöhung mittels Gutachten ermittelt werden darf.