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  • BGH: Rückforderung von Mietkaution möglich bei nichtiger Fälligkeitsregelung und widersprüchlicher Vereinbarung

    Der Mie­ter kann nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) die geleis­te­te Miet­kau­ti­on zurück­for­dern, wenn die Fäl­lig­keits­re­ge­lung der Kau­ti­ons­zah­lung nich­tig ist und es eine wider­sprüch­li­che Ver­ein­ba­rung über die Höhe der Kau­ti­on gibt. Im kon­kre­ten Fall begehr­te der Beklag­te von der Klä­ge­rin die Rück­zah­lung einer Miet­kau­ti­on. Nach dem Miet­ver­trag betrug die Kau­ti­on drei Monats­mie­ten, also 2.100 DM. Der Beklag­te zahl­te die­se Kau­ti­on und das Miet­ver­hält­nis begann. Die Klä­ge­rin ver­lang­te Zah­lung rück­stän­di­gen Miet­zin­ses und der Beklag­te for­der­te die Rück­zah­lung der Miet­kau­ti­on. Das Amts­ge­richt wies die Wider­kla­ge ab, das Land­ge­richt gab ihr jedoch teil­wei­se statt. Der BGH ent­schied, dass der Klä­ge­rin ein Betrag von 2.040 DM zuste­he, der dem drei­fa­chen monat­li­chen Kalt­miet­zins ent­spricht. Ledig­lich in Höhe von 60 DM sei die Leis­tung ohne Rechts­grund erfolgt und daher zurück­zu­ge­wäh­ren. Die Klau­sel, die den Mie­ter ver­pflich­te­te, die Kau­ti­on bei Miet­be­ginn zu zah­len, sei nich­tig und die Ver­ein­ba­rung über die Höhe der Kau­ti­on wider­sprüch­lich. Der Beklag­te muss daher nur einen Teil­be­trag der Miet­kau­ti­on zurückzahlen.

    (Urt. v. 3.12.2003, Az. VIII ZR 86/03)

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