Der Mieter kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) die geleistete Mietkaution zurückfordern, wenn die Fälligkeitsregelung der Kautionszahlung nichtig ist und es eine widersprüchliche Vereinbarung über die Höhe der Kaution gibt. Im konkreten Fall begehrte der Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung einer Mietkaution. Nach dem Mietvertrag betrug die Kaution drei Monatsmieten, also 2.100 DM. Der Beklagte zahlte diese Kaution und das Mietverhältnis begann. Die Klägerin verlangte Zahlung rückständigen Mietzinses und der Beklagte forderte die Rückzahlung der Mietkaution. Das Amtsgericht wies die Widerklage ab, das Landgericht gab ihr jedoch teilweise statt. Der BGH entschied, dass der Klägerin ein Betrag von 2.040 DM zustehe, der dem dreifachen monatlichen Kaltmietzins entspricht. Lediglich in Höhe von 60 DM sei die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt und daher zurückzugewähren. Die Klausel, die den Mieter verpflichtete, die Kaution bei Mietbeginn zu zahlen, sei nichtig und die Vereinbarung über die Höhe der Kaution widersprüchlich. Der Beklagte muss daher nur einen Teilbetrag der Mietkaution zurückzahlen.