Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2022 über eine Klage einer Klägerin gegen die Beklagte wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen in einer Wohnung entschieden. Die Beklagte war seit Dezember 2007 Mieterin der Wohnung und nach dem Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Das Mietverhältnis endete im Januar 2017, doch die Beklagte hatte ihrer Verpflichtung bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen. Die Klägerin forderte die Beklagte daher zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf und verlangte Schadensersatz in Höhe von 3.696,95 € netto.
Das Amtsgericht gab der Klage statt und auch das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beklagte legte Revision ein, doch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, die Revision der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich nicht auf die Höhe des Schadensersatzes bezieht. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht nachgekommen war und somit Anspruch auf Schadensersatz hatte.