Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Ausgleich eines Mietrückstands innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lediglich Auswirkungen auf eine fristlose Kündigung aufgrund von § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB hat, aber nicht auf eine ordentliche Kündigung aufgrund desselben Mietrückstands unter Berufung auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. Dies entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers und darf daher von Richtern nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Überzeugungen verändert werden. Der Fall wurde an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.