Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Juli 2024 entschieden, dass Cousins nicht als Familienangehörige im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB und § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gelten. Dies bedeutet, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Wohnung erworben hat und von Cousins gegründet wurde, die Kündigungsbeschränkung nicht umgehen kann, indem sie auf Eigenbedarf plädiert. Das BGH-Urteil hat damit die Eigenbedarfskündigung für Cousins ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall hatte eine GbR, die von zwei Cousins gegründet wurde, eine Wohnung erworben und wollte den Mietern wegen Eigenbedarfs kündigen. Die Mieter widersprachen der Kündigung und beriefen sich auf die zehnjährige Kündigungsbeschränkung gemäß § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB und der Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin. Die GbR argumentierte, dass die Kündigungsbeschränkung nicht gelte, da die Gesellschafter derselben Familie angehörten.
Streitpunkt: Familienangehörige und Cousins
Der Streitpunkt lag darin, ob Cousins als Familienangehörige im Sinne der gesetzlichen Ausnahmeregelungen zu betrachten sind. Das Amtsgericht hatte die Klage der GbR abgewiesen, während das Landgericht Berlin ihr in der Berufung stattgab und die Kündigung für rechtens erklärte. Die Mieter legten daraufhin Revision beim BGH ein.
BGH-Urteil: Cousins zählen nicht
Der BGH gab den Mietern Recht und entschied, dass Cousins nicht zu den privilegierten Familienangehörigen zählen, die von der Kündigungsbeschränkung ausgenommen sind. Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt.
Begründung des Urteils
Der BGH stützte seine Entscheidung auf die Definition von Familienangehörigen, wie sie im Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 ZPO und § 52 StPO festgelegt ist. Da Cousins nicht zu dem Personenkreis gehören, der ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen besitzt, können sie auch nicht als Familienangehörige im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB und § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB angesehen werden. Der Gesetzgeber hat diese Definition bewusst gewählt, um eine klare und objektive Abgrenzung zu ermöglichen. Damit hat das BGH-Urteil die Eigenbedarfskündigung für Cousins ausgeschlossen.
Zukunft der Eigenbedarfskündigung
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Vermieter und Mieter. Für Vermieter bedeutet es, dass sie bei der Planung von Eigenbedarfskündigungen streng darauf achten müssen, welche Verwandtschaftsgrade als Familienangehörige anerkannt sind. Mieter hingegen können sich auf eine stärkere Position berufen, wenn Vermieter versuchen, die Kündigungsbeschränkung durch vermeintliche Familienverhältnisse zu umgehen.
Das Urteil des BGH verdeutlicht die Wichtigkeit einer präzisen Gesetzesauslegung und stärkt den Mieterschutz. Vermieter müssen sich klar an die gesetzlichen Bestimmungen halten und können nicht auf eine Erweiterung des Familienbegriffs hoffen, um Kündigungen durchzusetzen. Dies sorgt für mehr Rechtssicherheit und Planbarkeit für beide Parteien.