• BGH-Urteil: Erhaltungsrücklage Änderung per Beschluss

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat eine Grund­satz­ent­schei­dung zur Umla­ge von Kos­ten in Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten (WEG) getrof­fen, betref­fen tut das BGH-Urteil die Ände­rung der Zufüh­rung zur Erhal­tungs­rück­la­ge per Beschluss. Das BGH-Urteil bestä­tigt die Mög­lich­keit der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, den Ver­tei­lungs­schlüs­sel für bestimm­te Kos­ten­ar­ten durch Mehr­heits­be­schluss zu ändern. Dies gilt auch für die Zufüh­rung zur Erhal­tungs­rück­la­ge, auch hier kann per Beschluss eine Ände­rung her­bei­ge­führt wer­den. Geklagt hat­ten Gewer­be­ei­gen­tü­mer, die sich gegen eine geän­der­te Kos­ten­ver­tei­lung wehrten.

    Hintergründe

    Die kla­gen­den Gewer­be­ei­gen­tü­mer sind Mit­glie­der einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in Düs­sel­dorf. In der Tei­lungs­er­klä­rung aus dem Jahr 1984 war fest­ge­legt, dass die Kos­ten der Gemein­schaft nach Mit­ei­gen­tums­an­tei­len (MEA) ver­teilt wer­den. Die­se Rege­lung führ­te dazu, dass Gewer­be­ein­hei­ten deut­lich weni­ger Kos­ten tra­gen muss­ten als Wohn­ein­hei­ten. Der in der Tei­lungs­er­klä­rung aus­ge­wie­se­ne Mit­ei­gen­tums­an­teil ist dabei bezo­gen auf die Grund­flä­che bei den Woh­nun­gen etwa vier­mal grö­ßer als bei den Gewer­be­ein­hei­ten. Ein Hun­derts­tel Mit­ei­gen­tum ent­spricht also bei den Wohn­ein­hei­ten etwa 25 m², wäh­rend es bei den Gewer­be­ein­hei­ten rund 100 m² sind. Die­se Dif­fe­renz führ­te dazu, dass Gewer­be­ein­hei­ten trotz ihrer oft grö­ße­ren Flä­chen und einer poten­zi­ell höhe­ren Nut­zung des Gemein­schafts­ei­gen­tums weni­ger an den gemein­schaft­li­chen Kos­ten betei­ligt waren.

    Auf einer Eigen­tü­mer­ver­samm­lung im Sep­tem­ber 2021 wur­de unter TOP 7 beschlos­sen, dass alle Kos­ten, die bis­her nach MEA ver­teilt wur­den, künf­tig nach beheiz­ba­rer Wohn­flä­che umge­legt wer­den. Dies betraf auch die Zufüh­rung zur Erhal­tungs­rück­la­ge. Die Gewer­be­ei­gen­tü­mer sahen dar­in eine unzu­läs­si­ge Benach­tei­li­gung und klag­ten gegen den Beschluss.

    Erhaltungsrücklage, Worüber wurde gestritten?

    Die Klä­ger argu­men­tier­ten, dass die geän­der­te Kos­ten­ver­tei­lung sie unan­ge­mes­sen benach­tei­li­ge und gegen die Rege­lun­gen der Tei­lungs­er­klä­rung ver­sto­ße. Ins­be­son­de­re sahen sie sich durch die Neu­re­ge­lung erheb­li­chen Mehr­kos­ten aus­ge­setzt. Zudem brach­ten sie vor, dass die Gewer­be­ein­hei­ten eini­ge gemein­schaft­li­che Ein­rich­tun­gen nicht nutz­ten und daher nicht in glei­chem Umfang zur Kos­ten­ver­tei­lung her­an­ge­zo­gen wer­den dürften.

    Das Amts­ge­richt hat­te den Eigen­tü­mern zunächst Recht gege­ben und den Beschluss für unwirk­sam erklärt. Das Land­ge­richt Düs­sel­dorf hob die­ses Urteil jedoch auf und bestä­tig­te die Wirk­sam­keit der Beschlüs­se. Die Klä­ger leg­ten Revi­si­on beim BGH ein.

    Urteil des Gerichts

    Der BGH wies die Revi­si­on der Klä­ger zurück und bestä­tig­te das Urteil des Land­ge­richts Düs­sel­dorf. Das BGH-Urteil geneh­migt damit die Ände­rung der Zufüh­rung zur  Erhal­tungs­rück­la­ge durch Beschluss der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer.  Nach Auf­fas­sung des Gerichts ent­sprach die geän­der­te Kos­ten­ver­tei­lung ord­nungs­mä­ßi­ger Ver­wal­tung und war daher rechtmäßig.

    Begründung des BGH-Urteil Änderung der Erhaltungsrücklage per Beschluss

    Der BGH stell­te klar, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern die Kom­pe­tenz gibt, für ein­zel­ne oder bestimm­te Arten von Kos­ten eine abwei­chen­de Ver­tei­lung zu beschlie­ßen. Dies schlie­ße auch die Ände­rung des Ver­tei­lungs­schlüs­sels für die Zufüh­rung zur Erhal­tungs­rück­la­ge ein.

    Das Gericht führ­te wei­ter aus, dass die bis­he­ri­ge Kos­ten­ver­tei­lung die Gewer­be­ein­hei­ten unbil­lig bevor­zugt hat­te. Ein sach­li­cher Grund für die­se Pri­vi­le­gie­rung sei nicht ersicht­lich gewe­sen. Eine Anpas­sung des Schlüs­sels an eine gerech­te­re Ver­tei­lung sei daher zuläs­sig und ent­spre­che ord­nungs­mä­ßi­ger Verwaltung.

    Änderung per Beschluss, die Bedeutung für die Zukunft

    Das Urteil hat weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten. Es bestä­tigt, dass Woh­nungs­ei­gen­tü­mer mit Mehr­heits­be­schluss bestimm­te Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüs­sel ändern kön­nen, sofern dies nicht gegen die Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger Ver­wal­tung ver­stößt. Dies könn­te ins­be­son­de­re dazu füh­ren, dass älte­re Tei­lungs­er­klä­run­gen mit unglei­chen Kos­ten­ver­tei­lun­gen ange­passt werden.

    Zudem zeigt das Urteil, dass eine lang­jäh­ri­ge Pra­xis nicht auto­ma­tisch den Bestands­schutz genießt. Auch wenn eine unglei­che Kos­ten­ver­tei­lung jahr­zehn­te­lang Bestand hat­te, kann sie durch einen Mehr­heits­be­schluss geän­dert wer­den, wenn sach­li­che Grün­de für die bis­he­ri­ge Rege­lung fehlen.

    Schlussbemerkung

    Das BGH-Urteil zur Kos­ten­ver­tei­lung in WEGs (V ZR 128/23) schafft Klar­heit für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten. Wer eine gerech­te­re Ver­tei­lung der Kos­ten anstrebt, hat nun eine siche­re recht­li­che Grund­la­ge für eine Anpas­sung. Eigen­tü­mer, ins­be­son­de­re von Gewer­be­ein­hei­ten, soll­ten sich auf Ände­run­gen einstellen.

    (BGH-Urteil v. 14.02.2025, Az. V ZR 128/23)