Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Grundsatzentscheidung eine lang umstrittene Frage geklärt: Die Kosten für die Fällung nicht mehr standsicherer Bäume gehören zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten. Insbesondere die Berliner Gerichte hatten bisher häufig die Kostenumlage abgelehnt, mit der Begründung, es handele sich nicht um “laufende Kosten” oder um Instandhaltungskosten. Doch der BGH vertritt eine andere Auffassung.
In einem konkreten Fall ließ eine Wohnungsgenossenschaft eine morsche und nicht mehr standsichere Birke fällen, die seit über 40 Jahren auf dem Anwesen stand. Die Kosten für die Baumfällung wurden als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Eine Klägerin zahlte unter Vorbehalt, fordert nun aber die Erstattung der Kosten zurück.
Das Urteil: Laut BGH zählen die Kosten für die Fällung eines morschen Baums als “Kosten der Gartenpflege” zu den umlagefähigen Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 10 BetrKV. Diese Regelung bezieht sich auf die Pflege von gemeinschaftlichen Gartenflächen, die nicht ausschließlich dem Vermieter oder der Öffentlichkeit zur Nutzung überlassen sind, unabhängig davon, ob die Mieter diese Fläche tatsächlich nutzen. Die Frage, ob die Fällung eines morschen Baums zu den Gartenpflegekosten zählt, war in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Der BGH folgte der Ansicht, dass die Kosten für die Fällung eines alters‑, krankheits- oder umweltbedingt abgängigen Baums als erforderliche Maßnahme der Gartenpflege anzusehen sind. Dies schließt die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen mit ein, einschließlich der Entfernung kranker, abgestorbener oder morscher Bäume. Die Fällkosten sind keine Instandhaltungskosten, auch wenn der Vermieter durch die Fällung seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Sie gelten als laufende Kosten, auch wenn sie nicht jährlich oder in festgelegten Abständen entstehen.
Fazit: Das BGH-Urteil schafft Klarheit und ermöglicht Vermietern die Umlage der Fällkosten für nicht mehr standsichere Bäume als umlagefähige Gartenpflegekosten. Mieter sollten sich bewusst sein, dass solche Kosten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen umgelegt werden dürfen. Es bleibt abzuwarten, wie dieses Urteil in der Praxis angewendet wird und ob es zu weiteren Rechtsstreitigkeiten führen wird.