• BGH-Urteil: Haftung für bauliche Veränderung durch Mieter

    Der Bun­des­ge­richts­hof hat klar­ge­stellt, wann ver­mie­ten­de Woh­nungs­ei­gen­tü­mer für unzu­läs­si­ge bau­li­che Ver­än­de­run­gen durch ihre Mie­ter haf­ten. Die­ses BGH-Urteil bedeu­tet, dass die Haf­tung auf den ver­mie­ten­den Eigen­tü­mer über­geht, wenn der Mie­ter eine bau­li­che Ver­än­de­rung in sei­nem Wis­sen, aber ohne die Geneh­mi­gung der Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer vornimmt.

    Was ist passiert?

    Ein Mie­ter einer Gewer­be­ein­heit bau­te ohne Erlaub­nis um: Er riss tra­gen­de Wän­de ein, durch­bohr­te Decken und Fas­sa­den und instal­lier­te eine Lüf­tungs­an­la­ge – alles ohne Zustim­mung der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (GdWE). Die Ver­mie­te­rin, selbst Mit­glied der GdWE, unter­nahm nichts.

    Hintergründe zur baulichen Veränderung im Mietrecht

    Die Ein­bau­ten dien­ten dem Betrieb einer Shi­sha-Bar. Bereits im Okto­ber 2020 wur­de eine tra­gen­de Wand ent­fernt. Spä­ter folg­ten mas­si­ve bau­li­che Ein­grif­fe in das Gemein­schafts­ei­gen­tum. Trotz Auf­for­de­run­gen durch die Haus­ver­wal­tung und Bau­auf­sicht griff die Ver­mie­te­rin kaum ein. Die GdWE beschloss daher im Okto­ber 2021, gegen die Ver­mie­te­rin vorzugehen.

    Worüber wurde gestritten bei der baulichen Veränderung im Mietrecht?

    Die GdWE ver­lang­te von der Ver­mie­te­rin die Wie­der­her­stel­lung des ursprüng­li­chen Zustands. Streit­punkt war, ob sie für das Ver­hal­ten ihres Mie­ters haf­tet. Die Ver­mie­te­rin ver­wies auf einen mög­li­chen Anspruch auf Geneh­mi­gung der Bau­maß­nah­men. Zudem hat­te sie in einem par­al­le­len Ver­fah­ren ver­sucht, nach­träg­lich eine Geneh­mi­gung zu erstreiten.

    Urteil des Gerichts zur baulichen Veränderung im Mietrecht

    Der Bun­des­ge­richts­hof erkann­te eine Haf­tung der Ver­mie­te­rin als mit­tel­ba­re Hand­lungs­stö­re­rin. Die­se muss für die wider­recht­li­chen Ein­grif­fe ihres Mie­ters ein­ste­hen, wenn sie davon wuss­te oder die­se dul­de­te. Für bestimm­te Maß­nah­men, wie das Ein­rei­ßen einer Wand im Jahr 2020, muss jedoch das Beru­fungs­ge­richt erneut prüfen.

    Begründung des Urteils zur baulichen Veränderung im Mietrecht

    Nach § 1004 BGB kann jeder Woh­nungs­ei­gen­tü­mer Besei­ti­gung rechts­wid­ri­ger bau­li­cher Ver­än­de­run­gen ver­lan­gen. Der BGH stell­te klar: Auch wenn ein Gestat­tungs­an­spruch für eine Ver­än­de­rung bestehen könn­te, kann die­ser nicht mehr gegen eine Rück­bau­pflicht ins Feld geführt wer­den, wenn kein Beschluss vor­liegt. Das Gesetz ver­langt aus­drück­lich einen Beschluss der Gemein­schaft. Wird die­ser nicht vor Bau­be­ginn ein­ge­holt, han­delt der Eigen­tü­mer auf eige­nes Risiko.

    Bedeutung für die Zukunft der baulichen Veränderung im Mietrecht

    Das Urteil hat weit­rei­chen­de Fol­gen für das Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht. Ver­mie­ter müs­sen sicher­stel­len, dass Mie­ter kei­ne bau­li­chen Ver­än­de­run­gen am Gemein­schafts­ei­gen­tum ohne Beschluss vor­neh­men. Andern­falls haf­ten sie selbst. Auch ein mög­li­cher Anspruch auf Geneh­mi­gung ändert nichts am Anspruch auf Besei­ti­gung. Wer ohne Beschluss baut, muss den Rück­bau ris­kie­ren. Auch Pro­zes­se um Beschluss­erset­zung müs­sen recht­zei­tig ein­ge­lei­tet werden.

    Das BGH-Urteil ver­deut­licht, wie wich­tig die Beach­tung der Beschluss­la­ge im Woh­nungs­ei­gen­tums­recht ist. Ver­mie­ter, Ver­wal­ter und Eigen­tü­mer müs­sen gemein­sam dar­auf ach­ten, dass bau­li­che Maß­nah­men im Gemein­schafts­ei­gen­tum nur nach ord­nungs­ge­mä­ßer Geneh­mi­gung erfol­gen. Nimmt ein Mie­ter eine bau­li­che Ver­än­de­rung auf eige­ne Faust vor und wird der Ver­mie­ter dann nicht tätig, dann läuft er in die Haf­tung, als mit­tel­ba­rer Hand­lungs­stö­rer wie das BGH-Urteil aus­führt. Das Urteil stärkt die Rech­te der Gemein­schaft und sorgt für mehr Rechtssicherheit.

    (BGH-Urteil v. 21.03.2025 Az. V ZR 1/24)