• BGH-Urteil: Halbteilungsgrundsatz bei Maklercourtage gilt

    Das BGH-Urteil bestä­tigt, der Halb­tei­lungs­grund­satz bei der Mak­ler­cour­ta­ge gilt zwin­gend für Käu­fer und Ver­käu­fer auch beim Kauf eines Einfamilienhauses.

    Was ist passiert mit der Maklercourtage beim Einfamilienhaus?

    Die Klä­ge­rin, eine Mak­le­rin, ver­lang­te 33.915 Euro Mak­ler­cour­ta­ge von Käu­fern. Die­se hat­ten über sie ein Ein­fa­mi­li­en­haus erwor­ben. Aller­dings war mit dem Ver­käu­fer eine ande­re Pro­vi­si­on ver­ein­bart worden.

    Hintergründe zur Maklercourtage beim Einfamilienhaus

    Die Klä­ge­rin ver­mit­tel­te den Beklag­ten ein Ein­fa­mi­li­en­haus mit ange­schlos­se­nem Büro und Gara­ge. Die Ehe­frau des Eigen­tü­mers hat­te die Klä­ge­rin mit der Ver­mark­tung beauf­tragt und dabei eine unter­schied­li­che Pro­vi­si­ons­hö­he im Ver­gleich zu den Käu­fern vereinbart.

    Worüber wurde bezüglich der Maklercourtage beim Einfamilienhaus gestritten?

    Gestrit­ten wur­de dar­über, ob der Halb­tei­lungs­grund­satz bei der Mak­ler­cour­ta­ge ein­ge­hal­ten wur­de, da Käu­fer und Ver­käu­fer unter­schied­li­che Pro­vi­sio­nen ver­ein­bart hat­ten. Zudem ging es dar­um, ob das Objekt trotz eines gewerb­li­chen Anteils noch als Ein­fa­mi­li­en­haus gilt.

    Urteil des Gerichts zur Maklercourtage beim Einfamilienhaus

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) ent­schied, dass der zwi­schen den Par­tei­en geschlos­se­ne Mak­ler­ver­trag unwirk­sam ist. Grund ist ein Ver­stoß gegen den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Halb­tei­lungs­grund­satz der Mak­ler­cour­ta­ge (§ 656c BGB). Das BGH-Urteil stellt klar der Halb­tei­lungs­grund­satz bei Mak­ler­cour­ta­ge gilt.

    Begründung des Urteils zur Maklercourtage beim Einfamilienhaus

    Der Bun­des­ge­richts­hof bestä­tig­te, dass das Objekt ein Ein­fa­mi­li­en­haus ist, da die gewerb­li­che Nut­zung (ein Büro mit ca. 1/5 der Gesamt­flä­che) nur unter­ge­ord­net war. Ent­schei­dend war jedoch, dass § 656c BGB ver­letzt wur­de. Die­se Vor­schrift ver­langt zwin­gend eine hälf­ti­ge Tei­lung der Mak­ler­cour­ta­ge zwi­schen Käu­fer und Ver­käu­fer. Da die Pro­vi­sio­nen nicht iden­tisch waren, wur­de der Ver­trag unwirksam.

    Ent­schei­dend war zudem, dass es kei­ne Rol­le spielt, ob der Ver­käu­fer selbst oder eine drit­te Per­son (hier: die Ehe­frau) den Mak­ler beauf­tragt hat. Auch in die­sem Fall gilt der Halb­tei­lungs­grund­satz zwin­gend ana­log, um den Ver­brau­cher­schutz zu gewähr­leis­ten und Umge­hun­gen zu verhindern.

    Bedeutung des Urteils für die Zukunft der Maklercourtage beim Einfamilienhaus

    Das Urteil stärkt den Ver­brau­cher­schutz klar. Mak­ler müs­sen beim Immo­bi­li­en­kauf unbe­dingt beach­ten, dass Käu­fer und Ver­käu­fer exakt die­sel­be Pro­vi­si­on zah­len müs­sen. Eine Abwei­chung gefähr­det den gesam­ten Anspruch auf Provision.

    Für die Zukunft bedeu­tet dies, dass Mak­ler Ver­trä­ge sorg­fäl­tig prü­fen und die hälf­ti­ge Pro­vi­si­ons­tei­lung strikt ein­hal­ten müs­sen. Der Ver­brau­cher­schutz steht dabei klar im Vordergrund.

    Die Ent­schei­dung unter­streicht die Bedeu­tung des Halb­tei­lungs­grund­sat­zes für die Mak­ler­cour­ta­ge beim Erwerb eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses. Mak­ler und Käu­fer soll­ten zukünf­tig beson­ders auf kor­rek­te Ver­ein­ba­run­gen ach­ten, um recht­li­che Pro­ble­me zu vermeiden.

    (BGH-Urteil v. 6.3.2025 Az. I ZR 32/24)