Das BGH-Urteil bestätigt, der Halbteilungsgrundsatz bei der Maklercourtage gilt zwingend für Käufer und Verkäufer auch beim Kauf eines Einfamilienhauses.
Was ist passiert mit der Maklercourtage beim Einfamilienhaus?
Die Klägerin, eine Maklerin, verlangte 33.915 Euro Maklercourtage von Käufern. Diese hatten über sie ein Einfamilienhaus erworben. Allerdings war mit dem Verkäufer eine andere Provision vereinbart worden.
Hintergründe zur Maklercourtage beim Einfamilienhaus
Die Klägerin vermittelte den Beklagten ein Einfamilienhaus mit angeschlossenem Büro und Garage. Die Ehefrau des Eigentümers hatte die Klägerin mit der Vermarktung beauftragt und dabei eine unterschiedliche Provisionshöhe im Vergleich zu den Käufern vereinbart.
Worüber wurde bezüglich der Maklercourtage beim Einfamilienhaus gestritten?
Gestritten wurde darüber, ob der Halbteilungsgrundsatz bei der Maklercourtage eingehalten wurde, da Käufer und Verkäufer unterschiedliche Provisionen vereinbart hatten. Zudem ging es darum, ob das Objekt trotz eines gewerblichen Anteils noch als Einfamilienhaus gilt.
Urteil des Gerichts zur Maklercourtage beim Einfamilienhaus
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der zwischen den Parteien geschlossene Maklervertrag unwirksam ist. Grund ist ein Verstoß gegen den gesetzlich vorgesehenen Halbteilungsgrundsatz der Maklercourtage (§ 656c BGB). Das BGH-Urteil stellt klar der Halbteilungsgrundsatz bei Maklercourtage gilt.
Begründung des Urteils zur Maklercourtage beim Einfamilienhaus
Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass das Objekt ein Einfamilienhaus ist, da die gewerbliche Nutzung (ein Büro mit ca. 1/5 der Gesamtfläche) nur untergeordnet war. Entscheidend war jedoch, dass § 656c BGB verletzt wurde. Diese Vorschrift verlangt zwingend eine hälftige Teilung der Maklercourtage zwischen Käufer und Verkäufer. Da die Provisionen nicht identisch waren, wurde der Vertrag unwirksam.
Entscheidend war zudem, dass es keine Rolle spielt, ob der Verkäufer selbst oder eine dritte Person (hier: die Ehefrau) den Makler beauftragt hat. Auch in diesem Fall gilt der Halbteilungsgrundsatz zwingend analog, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten und Umgehungen zu verhindern.
Bedeutung des Urteils für die Zukunft der Maklercourtage beim Einfamilienhaus
Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz klar. Makler müssen beim Immobilienkauf unbedingt beachten, dass Käufer und Verkäufer exakt dieselbe Provision zahlen müssen. Eine Abweichung gefährdet den gesamten Anspruch auf Provision.
Für die Zukunft bedeutet dies, dass Makler Verträge sorgfältig prüfen und die hälftige Provisionsteilung strikt einhalten müssen. Der Verbraucherschutz steht dabei klar im Vordergrund.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes für die Maklercourtage beim Erwerb eines Einfamilienhauses. Makler und Käufer sollten zukünftig besonders auf korrekte Vereinbarungen achten, um rechtliche Probleme zu vermeiden.