• BGH-Urteil: Hausgeldabrechnung nur bei zahlungsrelevanten Fehlern angreifbar

    Mit dem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs vom 20. Sep­tem­ber wur­de eine zen­tra­le Fra­ge des Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts geklärt: Feh­ler in WEG-Abrech­nun­gen recht­fer­ti­gen nur dann eine gericht­li­che Ungül­tig­erklä­rung, wenn sie sich auf die Zah­lungs­pflich­ten der Eigen­tü­mer aus­wir­ken. Wel­che Kon­se­quen­zen hat die­se Ent­schei­dung für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer und Verwalter?

    Hintergründe

    Ein Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, brach­te den Beschluss zur Jah­res­ab­rech­nung 2020 vor Gericht. Er argu­men­tier­te, dass durch die Abrech­nung ein unzu­läs­si­ger Nach­zah­lungs­an­spruch ent­stan­den sei, da der redu­zier­te Umsatz­steu­er­satz von 16 % nicht voll­stän­dig berück­sich­tigt wur­de. Der Fall durch­lief meh­re­re Instan­zen und lan­de­te schließ­lich vor dem BGH. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlie­ßen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer jähr­lich über Nach­zah­lun­gen oder die Anpas­sung von Vor­schüs­sen. Im Jahr 2020 kam es auf­grund der vor­über­ge­hen­den Sen­kung der Umsatz­steu­er wäh­rend der Coro­na-Kri­se zu einer kom­pli­zier­ten Abrech­nungs­si­tua­ti­on. Streit­punkt war, ob der Ver­wal­tung ein ent­schei­den­der Feh­ler unter­lau­fen war, der den Beschluss unhalt­bar machte.

    Worüber wurde gestritten?

    Der Klä­ger argu­men­tier­te, dass der Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung falsch berech­net sei und daher ungül­tig erklärt wer­den müs­se. Zen­tral war die Fra­ge, ob der Feh­ler bei der Umsatz­steu­er­erhe­bung so gra­vie­rend war, dass er die Höhe der Abrech­nungs­spit­ze – und damit die Zah­lungs­pflicht – des Eigen­tü­mers beeinflusste.

    Urteil des Gerichts:

    Der BGH ent­schied, dass ein Feh­ler in der Jah­res­ab­rech­nung nur dann eine Ungül­tig­erklä­rung recht­fer­tigt, wenn er die Abrech­nungs­spit­ze betrifft und damit unmit­tel­ba­re Aus­wir­kun­gen auf die Zah­lungs­pflich­ten des Eigen­tü­mers hat. Da dies im vor­lie­gen­den Fall nicht gege­ben war, wur­de die Kla­ge abgewiesen.

    Begründung des Urteils:

    Die Rich­ter stell­ten klar, dass bei WEG-Beschlüs­sen zur Jah­res­ab­rech­nung nur zah­lungs­re­le­van­te Män­gel ange­foch­ten wer­den kön­nen. Ein rein for­ma­ler oder buch­hal­te­ri­scher Feh­ler reicht nicht aus. Ent­schei­dend ist, ob der Feh­ler dazu führt, dass ein Eigen­tü­mer zu Unrecht eine höhe­re Zah­lung leis­ten muss oder ihm ein Gut­ha­ben vor­ent­hal­ten wird.

    Bedeutung für die Zukunft:

    Die­ses Urteil stärkt die Posi­ti­on der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten und der Ver­wal­ter. Es sorgt für mehr Klar­heit bei Anfech­tungs­kla­gen gegen Beschlüs­se. Eigen­tü­mer müs­sen künf­tig bewei­sen, dass ein Abrech­nungs­feh­ler tat­säch­lich ihre Zah­lungs­pflich­ten beein­flusst. Für Ver­wal­ter bedeu­tet dies jedoch, dass sie ihre Abrech­nun­gen wei­ter­hin mit höchs­ter Sorg­falt erstel­len müs­sen, da sub­stan­zi­el­le Feh­ler wei­ter­hin zur Ungül­tig­erklä­rung füh­ren können.

    Das Urteil stellt eine kla­re Wei­chen­stel­lung im Woh­nungs­ei­gen­tums­recht dar: Nicht jeder Feh­ler in der Jah­res­ab­rech­nung hat schwer­wie­gen­de Kon­se­quen­zen. Rele­vant sind nur sol­che Feh­ler, die die finan­zi­el­le Belas­tung der Eigen­tü­mer betref­fen. Für alle Betei­lig­ten bringt das mehr Rechts­si­cher­heit, aber auch eine höhe­re Verantwortung.

    (BGH-Urteil v. 20.9.2024 Az. V ZR 195/23)