• BGH-Urteil: Hausgeldabrechnungen und deren Genehmigung

    Das jüngst ver­öf­fent­lich­te BGH-Urteil über Haus­geld­ab­rech­nun­gen und deren Geneh­mi­gung vom  Juli die­sen Jah­res sorgt für Klar­heit im Beschluss­text und hat weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen auf die Geneh­mi­gung von Haus­geld­ab­rech­nun­gen. Das Urteil behan­delt eine grund­le­gen­de Fra­ge der Beschluss­kom­pe­tenz von Woh­nungs­ei­gen­tü­mern und ist rele­vant für Ver­wal­ter, Eigen­tü­mer und Juris­ten im Bereich des Wohnungseigentumsrechts.

    Das BGH-Urteil zur Geneh­mi­gung von Haus­geld­ab­rech­nun­gen basiert auf einer recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen einem Mit­glied einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und der Gemein­schaft selbst. Die Fra­ge, die im Zen­trum des Streits stand, war, ob die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft die Kom­pe­tenz hat, eine Gesamt- und Ein­zel­ab­rech­nung des Haus­gel­des zu geneh­mi­gen, wenn die gesetz­li­che Grund­la­ge dafür eine ande­re Aus­le­gung nahelegt.

    Am 28. Juli 2021 fass­te die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft den Beschluss, die Gesamt­ab­rech­nung und die dar­aus resul­tie­ren­den Ein­zel­ab­rech­nun­gen des Haus­gel­des für das Jahr 2020 zu geneh­mi­gen. Ein Mit­glied der Gemein­schaft erhob dage­gen Anfech­tungs­kla­ge und argu­men­tier­te, dass die­ser Beschluss über die Beschluss­kom­pe­tenz der Eigen­tü­mer hinausging.

    Worüber wurde gestritten?

    Im Zen­trum des Streits stand die Fra­ge der Beschluss­kom­pe­tenz nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz (WEG), ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die geän­der­te Fas­sung des § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Nach die­ser neu­en Rege­lung dür­fen Eigen­tü­mer nur noch über Nach­schüs­se oder die Anpas­sung von Vor­schüs­sen ent­schei­den, die auf­grund von Unter- oder Über­de­ckun­gen aus dem Wirt­schafts­plan erfor­der­lich sind. Das Gericht hat­te zu klä­ren, ob die Eigen­tü­mer hier ihre Kom­pe­ten­zen über­schrit­ten hat­ten, indem sie die gesam­te Abrech­nung genehmigten.

    Urteil des Gerichts

    Der BGH hob das Urteil der Vor­in­stanz auf und ent­schied zuguns­ten der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Die Rich­ter stell­ten klar, dass der Beschluss nicht nich­tig sei, da er dahin­ge­hend aus­ge­legt wer­den kön­ne, dass die Eigen­tü­mer ledig­lich die Abrech­nungs­spit­zen und nicht die Gesamt­ab­rech­nung als sol­che geneh­mig­ten. Somit blieb der Beschluss im Rah­men der den Eigen­tü­mern zuste­hen­den Kompetenzen.

    Begründung des Urteils

    Die Ent­schei­dung des BGH basiert auf einer prä­zi­sen Aus­le­gung des § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Der Senat stell­te fest, dass Beschlüs­se grund­sätz­lich so aus­zu­le­gen sei­en, dass sie mit den gesetz­li­chen Vor­ga­ben im Ein­klang ste­hen. In die­sem Fall sei davon aus­zu­ge­hen, dass die Eigen­tü­mer bewusst nur die Anpas­sung der Vor­schüs­se und die Abrech­nungs­spit­zen geneh­mi­gen woll­ten, da eine Geneh­mi­gung der gesam­ten Abrech­nung nach der neu­en Rechts­la­ge nicht mehr zuläs­sig ist.

    Die­se Aus­le­gung folgt der Über­le­gung, dass Eigen­tü­mer im Zwei­fel kei­nen rechts­wid­ri­gen Beschluss fas­sen wol­len. Damit wird sicher­ge­stellt, dass die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten gewahrt blei­ben, ohne die Rechts­si­cher­heit in der Pra­xis zu gefährden.

    Bedeutung für die Zukunft

    Das Urteil des BGH hat erheb­li­che Bedeu­tung für die Pra­xis der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten und Haus­ver­wal­ter. Es unter­streicht die Not­wen­dig­keit einer sorg­fäl­ti­gen For­mu­lie­rung von Beschlüs­sen in Eigen­tü­mer­ver­samm­lun­gen und die genaue Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben. Für die Pra­xis bedeu­tet dies, dass Haus­ver­wal­ter und Eigen­tü­mer bei der For­mu­lie­rung von Beschlüs­sen beson­ders dar­auf ach­ten müs­sen, dass die­se den neu­en Anfor­de­run­gen des WEG entsprechen.

    Für die Zukunft ist zu erwar­ten, dass die­ses Urteil als Richt­schnur die­nen wird, um ähn­li­che Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den. Es zeigt, dass Gerich­te dazu nei­gen, Beschlüs­se so aus­zu­le­gen, dass sie recht­lich Bestand haben, solan­ge dies im Rah­men der gel­ten­den Geset­ze mög­lich ist. Dies schafft eine gewis­se Sicher­heit für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten, ihre Ent­schei­dun­gen zu tref­fen, ohne stän­dig die Nich­tig­keit eines Beschlus­ses fürch­ten zu müssen.

    Schlussbemerkung

    Das BGH-Urteil bringt Klar­heit in Bezug auf die Beschluss­kom­pe­tenz von Woh­nungs­ei­gen­tü­mern bei der Geneh­mi­gung von Haus­geld­ab­rech­nun­gen. Es unter­streicht die Bedeu­tung einer prä­zi­sen Aus­le­gung und Anwen­dung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten und bie­tet somit Ori­en­tie­rung für zukünf­ti­ge Ent­schei­dun­gen inner­halb von Eigentümergemeinschaften.

    (BGH-Urteil v. 19.07.2024 Az. V ZR 102/23)