Das jüngst veröffentlichte BGH-Urteil über Hausgeldabrechnungen und deren Genehmigung vom Juli diesen Jahres sorgt für Klarheit im Beschlusstext und hat weitreichende Auswirkungen auf die Genehmigung von Hausgeldabrechnungen. Das Urteil behandelt eine grundlegende Frage der Beschlusskompetenz von Wohnungseigentümern und ist relevant für Verwalter, Eigentümer und Juristen im Bereich des Wohnungseigentumsrechts.
Das BGH-Urteil zur Genehmigung von Hausgeldabrechnungen basiert auf einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen einem Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und der Gemeinschaft selbst. Die Frage, die im Zentrum des Streits stand, war, ob die Eigentümergemeinschaft die Kompetenz hat, eine Gesamt- und Einzelabrechnung des Hausgeldes zu genehmigen, wenn die gesetzliche Grundlage dafür eine andere Auslegung nahelegt.
Am 28. Juli 2021 fasste die Wohnungseigentümergemeinschaft den Beschluss, die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes für das Jahr 2020 zu genehmigen. Ein Mitglied der Gemeinschaft erhob dagegen Anfechtungsklage und argumentierte, dass dieser Beschluss über die Beschlusskompetenz der Eigentümer hinausging.
Worüber wurde gestritten?
Im Zentrum des Streits stand die Frage der Beschlusskompetenz nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere im Hinblick auf die geänderte Fassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Nach dieser neuen Regelung dürfen Eigentümer nur noch über Nachschüsse oder die Anpassung von Vorschüssen entscheiden, die aufgrund von Unter- oder Überdeckungen aus dem Wirtschaftsplan erforderlich sind. Das Gericht hatte zu klären, ob die Eigentümer hier ihre Kompetenzen überschritten hatten, indem sie die gesamte Abrechnung genehmigten.
Urteil des Gerichts
Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und entschied zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Richter stellten klar, dass der Beschluss nicht nichtig sei, da er dahingehend ausgelegt werden könne, dass die Eigentümer lediglich die Abrechnungsspitzen und nicht die Gesamtabrechnung als solche genehmigten. Somit blieb der Beschluss im Rahmen der den Eigentümern zustehenden Kompetenzen.
Begründung des Urteils
Die Entscheidung des BGH basiert auf einer präzisen Auslegung des § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Der Senat stellte fest, dass Beschlüsse grundsätzlich so auszulegen seien, dass sie mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang stehen. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass die Eigentümer bewusst nur die Anpassung der Vorschüsse und die Abrechnungsspitzen genehmigen wollten, da eine Genehmigung der gesamten Abrechnung nach der neuen Rechtslage nicht mehr zulässig ist.
Diese Auslegung folgt der Überlegung, dass Eigentümer im Zweifel keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollen. Damit wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Vorschriften gewahrt bleiben, ohne die Rechtssicherheit in der Praxis zu gefährden.
Bedeutung für die Zukunft
Das Urteil des BGH hat erhebliche Bedeutung für die Praxis der Wohnungseigentümergemeinschaften und Hausverwalter. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Formulierung von Beschlüssen in Eigentümerversammlungen und die genaue Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Für die Praxis bedeutet dies, dass Hausverwalter und Eigentümer bei der Formulierung von Beschlüssen besonders darauf achten müssen, dass diese den neuen Anforderungen des WEG entsprechen.
Für die Zukunft ist zu erwarten, dass dieses Urteil als Richtschnur dienen wird, um ähnliche Streitigkeiten zu vermeiden. Es zeigt, dass Gerichte dazu neigen, Beschlüsse so auszulegen, dass sie rechtlich Bestand haben, solange dies im Rahmen der geltenden Gesetze möglich ist. Dies schafft eine gewisse Sicherheit für Eigentümergemeinschaften, ihre Entscheidungen zu treffen, ohne ständig die Nichtigkeit eines Beschlusses fürchten zu müssen.
Schlussbemerkung
Das BGH-Urteil bringt Klarheit in Bezug auf die Beschlusskompetenz von Wohnungseigentümern bei der Genehmigung von Hausgeldabrechnungen. Es unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und bietet somit Orientierung für zukünftige Entscheidungen innerhalb von Eigentümergemeinschaften.