Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Vermieter nicht den Mieter auf einen bereits vorhandenen Anschluss an die Fernwärmeheizung verweisen können, um eine defekte Gasetagenheizung zu ersetzen. Die Reparatur einer Gasheizung in der Mietwohnung fällt in die Verantwortung des Vermieters.
Im vorliegenden Fall hatten Mieter im Jahr 2008 eine Wohnung mit Gasetagenheizung gemietet. Später wurde im Mehrfamilienhaus eine Zentralheizung mit Warmwasserversorgung eingebaut, an die die meisten Wohnungen angeschlossen wurden, jedoch nicht die der Mieter. Als die Gastherme der Mieter irreparabel defekt war, bot die Vermieterin anstelle der Reparatur einen Anschluss an die Zentralheizung an. Die Mieter entschieden sich dennoch für den Austausch der Gastherme und forderten die entstandenen Kosten von über 3.000 € ein. Das Amtsgericht und das Landgericht Berlin gaben den Mietern Recht und erlaubten die Revision.
Das Urteil: Der BGH wies darauf hin, dass die Revision aussichtslos sei. Obwohl keine konkludente Vereinbarung bezüglich der Gasheizung vorliege, könne der Mieter gemäß der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass eine Wohnung beheizbar sei. Der Zustand zu Beginn des Mietverhältnisses sei der vertragsgemäße Zustand, den der Vermieter nicht einseitig ändern könne. Auch wenn der Anschluss an die Fernheizung eine Modernisierungsmaßnahme sein könne, führe dies nicht zu einer Änderung der vereinbarten Beschaffenheit der Mietsache. Der Vermieter sei vielmehr verpflichtet, Mängel der Mietsache durch Reparatur oder Austausch zu beheben. Das Angebot eines Anschlusses an die zentrale Heizungsanlage reiche nicht aus. Zudem sei kein Anspruch auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen gegeben, da der Vermieter keine entsprechende Ankündigung gemacht habe.
Fazit: Das aktuelle Urteil des BGH stellt klar, dass Vermieter nicht den Mieter auf einen vorhandenen Fernwärmeanschluss verweisen können, um eine defekte Gasetagenheizung zu ersetzen. Die Reparatur oder der Austausch der defekten Mietsache fällt in die Verantwortung des Vermieters.