• BGH-Urteil klärt Modernisierung und Mietpreisbremse

    Das Urteil des BGH vom Novem­ber 2024 klärt Moder­ni­sie­rung und Miet­preis­brem­se und bringt Klar­heit zu den Anfor­de­run­gen der Miet­preis­brem­se bei moder­ni­sier­ten Woh­nun­gen. Es beleuch­tet, wie weit die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten von Ver­mie­tern rei­chen und wel­che Aus­wir­kun­gen die­se auf die Miet­hö­he haben. Doch wor­um ging es in die­sem Fall genau, und wel­che Bedeu­tung hat das Urteil für die Zukunft?

    Was ist passiert?

    Das Urteil behan­delt einen Streit­fall aus Ber­lin, bei dem die Ver­mie­te­rin einer moder­ni­sier­ten Woh­nung gegen Rück­zah­lungs­for­de­run­gen der Mie­te­rin klag­te. Die Woh­nung wur­de im April 2019 erst­mals nach einer angeb­lich umfas­sen­den Moder­ni­sie­rung ver­mie­tet. Spä­ter stell­te sich her­aus, dass die Moder­ni­sie­run­gen nur ein­fach, aber nicht umfas­send waren. Die Mie­te­rin for­der­te die Rück­zah­lung über­höh­ter Mietzahlungen.

    Hintergründe

    Die Miet­preis­brem­se regelt, dass die Mie­te in bestimm­ten Gebie­ten mit ange­spann­tem Woh­nungs­markt nur um maxi­mal 10 % über der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te lie­gen darf (§ 556d BGB). Eine Aus­nah­me bil­det die umfas­sen­de Moder­ni­sie­rung (§ 556f BGB), die es Ver­mie­tern erlaubt, eine höhe­re Mie­te zu ver­lan­gen. Ent­schei­dend ist jedoch, dass Ver­mie­ter kla­re und kor­rek­te Aus­künf­te zu Art und Zeit­raum der Moder­ni­sie­rung erteilen.

    Worüber wurde gestritten?

    Der Kern des Rechts­streits lag in der Fra­ge, ob die Ver­mie­te­rin ihre Infor­ma­ti­ons­pflich­ten ord­nungs­ge­mäß erfüllt hat­te. Im Miet­ver­trag hat­te sie ange­ge­ben, dass die Woh­nung „erst­mals nach umfas­sen­der Moder­ni­sie­rung“ ver­mie­tet wer­de. Spä­ter stell­te sich jedoch her­aus, dass die Moder­ni­sie­rung ledig­lich ein­fach war. Die Mie­te­rin argu­men­tier­te, dass die ver­lang­te Mie­te unzu­läs­sig sei, da die Ver­mie­te­rin kei­ne kor­rek­ten Anga­ben gemacht habe.

    Urteil des Gerichts

    Der BGH hob die Ent­schei­dun­gen der Vor­in­stan­zen auf und ver­wies den Fall zur erneu­ten Ver­hand­lung zurück. Er stell­te fest, dass die Ver­mie­te­rin sich trotz unvoll­stän­di­ger Aus­kunft auf die ein­fa­che Moder­ni­sie­rung beru­fen kön­ne. Ent­schei­dend war, dass die Anga­ben im Miet­ver­trag zumin­dest teil­wei­se die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen erfüllten.

    Begründung des Urteils

    Der BGH beton­te, dass die Aus­kunfts­pflich­ten von Ver­mie­tern kein Selbst­zweck sei­en. Ziel sei es, dem Mie­ter aus­rei­chend Infor­ma­tio­nen zu geben, um die Zuläs­sig­keit der Miet­hö­he ein­schät­zen zu kön­nen. Die Anga­be einer umfas­sen­den Moder­ni­sie­rung umfas­se auch den Fall einer ein­fa­chen Moder­ni­sie­rung. Eine voll­stän­di­ge Sank­tio­nie­rung der Ver­mie­te­rin wäre unver­hält­nis­mä­ßig und könn­te Moder­ni­sie­rungs­an­rei­ze gefährden.

    Bedeutung für die Zukunft

    Das Urteil stärkt die Rech­te von Mie­tern, indem es Ver­mie­ter ver­pflich­tet, genaue und nach­voll­zieh­ba­re Aus­künf­te zu ertei­len. Gleich­zei­tig gibt es Ver­mie­tern Spiel­raum, sich auf ein­fa­che Moder­ni­sie­run­gen zu beru­fen, wenn die­se nach­weis­lich inner­halb der letz­ten drei Jah­re durch­ge­führt wur­den. Dies könn­te künf­tig zu einer stär­ke­ren Sen­si­bi­li­sie­rung für die Doku­men­ta­ti­on und Kom­mu­ni­ka­ti­on von Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men führen.

    Das Urteil ver­deut­licht, wie wich­tig Trans­pa­renz und Genau­ig­keit bei der Ver­mie­tung von moder­ni­sier­ten Woh­nun­gen sind. Sowohl Mie­ter als auch Ver­mie­ter soll­ten ihre Rech­te und Pflich­ten ken­nen, um Strei­tig­kei­ten zu vermeiden.

    (BGH-Urteil v. 27.11.2024 Az. VIII ZR 36/23)