• BGH-Urteil klärt Rechte bei Delegation von Aufgaben in der WEG

    Das aktu­el­le BGH-Urteil klärt die Rech­te bei der Dele­ga­ti­on von Auf­ga­ben in der WEG, die­ses Urteil hat weit­rei­chen­de Fol­gen für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten und Ver­wal­ter. Es schafft Klar­heit über die Befug­nis­se bei der Ver­wal­tung des gemein­schaft­li­chen Eigen­tums und regelt, unter wel­chen Bedin­gun­gen Ent­schei­dun­gen an Ver­wal­ter über­tra­gen wer­den können.

    Was ist passiert?

    Im Mit­tel­punkt des BGH-Urteils vom 5. Juli 2024 (V ZR 241/23) steht die Fra­ge der Dele­ga­ti­on von Ent­schei­dungs­be­fug­nis­sen in einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Kon­kret ging es dar­um, ob die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft einen Beschluss fas­sen durf­te, der die Erneue­rung von Fens­tern einem Ver­wal­ter über­trägt, ohne die­sem detail­lier­te Vor­ga­ben zur Aus­füh­rung zu machen. Die Klä­ger, Mit­glie­der der Gemein­schaft, hat­ten den Beschluss angefochten.

    Hintergründe

    Mit der Reform des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes (WEG) im Jahr 2020 wur­den die Befug­nis­se der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten erheb­lich erwei­tert. Die­se Reform ziel­te dar­auf ab, die Ver­wal­tung des gemein­schaft­li­chen Eigen­tums fle­xi­bler und effi­zi­en­ter zu gestal­ten. Eine wesent­li­che Neue­rung war die Mög­lich­keit, Ent­schei­dungs­be­fug­nis­se an Ver­wal­ter zu dele­gie­ren. Vor dem BGH-Urteil bestand jedoch Unsi­cher­heit dar­über, wie weit die­se Dele­ga­ti­ons­mög­lich­kei­ten tat­säch­lich gehen und wel­che Vor­aus­set­zun­gen dafür erfüllt sein müssen.

    Worüber wurde gestritten?

    Die Streit­fra­ge dreh­te sich um einen Beschluss, den die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft gefasst hat­te, um die Erneue­rung der Fens­ter einer Wohn­an­la­ge zu regeln. Die Eigen­tü­mer hat­ten ent­schie­den, dass der Ver­wal­ter die Durch­füh­rung der Maß­nah­me über­neh­men soll­te, ohne dabei kon­kre­te Vor­ga­ben bezüg­lich der Mate­ri­al­wahl oder der Kos­ten­kon­trol­le zu machen. Die Klä­ger argu­men­tier­ten, dass die­ser Beschluss nicht den Grund­sät­zen ord­nungs­mä­ßi­ger Ver­wal­tung ent­spre­che, da dem Ver­wal­ter zu viel Ent­schei­dungs­frei­heit ein­ge­räumt wür­de, was zu einem unüber­schau­ba­ren wirt­schaft­li­chen Risi­ko füh­ren könnte.

    Urteil des Gerichts

    Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schied zuguns­ten der beklag­ten Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft und hob das Urteil des Beru­fungs­ge­richts auf. Nach Ansicht des BGH war der Beschluss recht­mä­ßig und ent­sprach den Grund­sät­zen ord­nungs­mä­ßi­ger Ver­wal­tung. Der BGH stell­te fest, dass die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft die Kom­pe­tenz hat, Auf­ga­ben an den Ver­wal­ter zu dele­gie­ren. Bedin­gung ist, dass die wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen von den Eigen­tü­mern selbst getrof­fen wer­den und der Ver­wal­ter nur die Details der Umset­zung entscheidet.

    Begründung des Urteils

    Das Gericht begrün­de­te sei­ne Ent­schei­dung damit, dass die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft im Rah­men ihrer erwei­ter­ten Rech­te nach der WEG-Reform von 2020 han­delt. Dem­nach dür­fen Eigen­tü­mer wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen an den Ver­wal­ter dele­gie­ren, ins­be­son­de­re wenn es um Maß­nah­men geht, die das gemein­schaft­li­che Eigen­tum betref­fen. Die Not­wen­dig­keit, einen fes­ten Ent­schei­dungs­maß­stab für den Ver­wal­ter im Beschluss fest­zu­le­gen, sah das Gericht nicht als zwin­gend an. Der Ver­wal­ter müs­se jedoch die Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger Ver­wal­tung beach­ten und wirt­schaft­lich im Sin­ne der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft handeln.

    Bedeutung für die Zukunft

    Das Urteil hat erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Pra­xis der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten und die Rol­le der Ver­wal­ter. Es stärkt die Hand­lungs­fä­hig­keit von Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten, indem es ihnen erlaubt, fle­xi­bel und effi­zi­ent auf Ver­wal­tungs­auf­ga­ben zu reagie­ren. Gleich­zei­tig betont das Urteil die Not­wen­dig­keit, dass Ver­wal­ter ihre Ent­schei­dun­gen im Sin­ne der Wirt­schaft­lich­keit und zum Wohl der Gemein­schaft tref­fen müs­sen. Die­ses Urteil wird vor­aus­sicht­lich die Grund­la­ge für zukünf­ti­ge Beschlüs­se und Dele­ga­tio­nen im Woh­nungs­ei­gen­tums­recht bilden.

    Das BGH-Urteil klärt Rech­te bei Dele­ga­ti­on von Auf­ga­ben in der WEG. Damit mar­kiert es einen wich­ti­gen Schritt in der Wei­ter­ent­wick­lung des Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts. Es stellt sicher, dass Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten effi­zi­en­ter ver­wal­tet wer­den kön­nen, ohne dass dabei die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­wal­tung gefähr­det wird. Eigen­tü­mer und Ver­wal­ter soll­ten die­ses Urteil genau stu­die­ren, um die recht­li­chen Mög­lich­kei­ten und Gren­zen ihrer Ent­schei­dun­gen bes­ser zu verstehen.

    (BGH-Urteil v. 5.7.2024 Az. V ZR 241/23)