Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das für Mieter von großer Bedeutung ist. Es geht um das Recht auf Einsicht in Originalbelege bei der Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung. Bisher war strittig, ob Mieter lediglich Belegkopien oder auch die Originalunterlagen einsehen dürfen. Der BGH schafft nun Klarheit.
In einem konkreten Fall forderten Mieter Einsicht in die Unterlagen ihrer Betriebskostenabrechnung. Die Vermieterin übersandte jedoch nur Kopien der Belege. Das Landgericht argumentierte, dass dies ausreichend sei, es sei denn, der Mieter habe ein besonderes Interesse an den Originalbelegen oder es bestünde der Verdacht auf Manipulation. Die Revision vor dem BGH war erfolgreich.
Das Urteil: Der BGH bezieht sich auf die “durchgängige Auffassung in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum” und stellt klar, dass der Mieter grundsätzlich das Recht auf Einsicht in die Originalbelege hat. Dabei können es sowohl Belege in Papierform als auch digitale Dokumente sein. Kopien, die vom Vermieter angefertigt wurden, sind nicht gleichzusetzen mit den Originalbelegen. Ein besonderes Interesse des Mieters an der Einsicht in die Originalunterlagen ist nicht erforderlich. Nur in Ausnahmefällen kann es nach Treu und Glauben gerechtfertigt sein, dass sich der Anspruch des Mieters auf Kopien oder Scans beschränkt. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des “Tatrichters”. Beispiele dafür sind, wenn der Vermieter die Belege nur in digitaler Form von seinem Dienstleister erhalten hat oder die Originalbelege nicht mehr vorhanden sind.
Fazit: Das Urteil des BGH stärkt die Rechte der Mieter bei der Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen. Mieter haben grundsätzlich das Recht, in die Originalbelege einzusehen, um die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen. Vermieter dürfen die Einsicht nicht mit dem Hinweis auf übersandte Kopien verweigern. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses Urteil auf zukünftige Rechtsstreitigkeiten und die Praxis bei Betriebskostenabrechnungen auswirken wird.