• BGH Urteil: Mieter hat Recht auf Einsicht in Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat ein weg­wei­sen­des Urteil gefällt, das für Mie­ter von gro­ßer Bedeu­tung ist. Es geht um das Recht auf Ein­sicht in Ori­gi­nal­be­le­ge bei der Über­prü­fung einer Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung. Bis­her war strit­tig, ob Mie­ter ledig­lich Beleg­ko­pien oder auch die Ori­gi­nal­un­ter­la­gen ein­se­hen dür­fen. Der BGH schafft nun Klarheit.


    In einem kon­kre­ten Fall for­der­ten Mie­ter Ein­sicht in die Unter­la­gen ihrer Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung. Die Ver­mie­te­rin über­sand­te jedoch nur Kopien der Bele­ge. Das Land­ge­richt argu­men­tier­te, dass dies aus­rei­chend sei, es sei denn, der Mie­ter habe ein beson­de­res Inter­es­se an den Ori­gi­nal­be­le­gen oder es bestün­de der Ver­dacht auf Mani­pu­la­ti­on. Die Revi­si­on vor dem BGH war erfolgreich.

    Das Urteil: Der BGH bezieht sich auf die “durch­gän­gi­ge Auf­fas­sung in der Instanz­recht­spre­chung und im Schrift­tum” und stellt klar, dass der Mie­ter grund­sätz­lich das Recht auf Ein­sicht in die Ori­gi­nal­be­le­ge hat. Dabei kön­nen es sowohl Bele­ge in Papier­form als auch digi­ta­le Doku­men­te sein. Kopien, die vom Ver­mie­ter ange­fer­tigt wur­den, sind nicht gleich­zu­set­zen mit den Ori­gi­nal­be­le­gen. Ein beson­de­res Inter­es­se des Mie­ters an der Ein­sicht in die Ori­gi­nal­un­ter­la­gen ist nicht erfor­der­lich. Nur in Aus­nah­me­fäl­len kann es nach Treu und Glau­ben gerecht­fer­tigt sein, dass sich der Anspruch des Mie­ters auf Kopien oder Scans beschränkt. Die­se Ent­schei­dung liegt im Ermes­sen des “Tat­rich­ters”. Bei­spie­le dafür sind, wenn der Ver­mie­ter die Bele­ge nur in digi­ta­ler Form von sei­nem Dienst­leis­ter erhal­ten hat oder die Ori­gi­nal­be­le­ge nicht mehr vor­han­den sind.

    Fazit: Das Urteil des BGH stärkt die Rech­te der Mie­ter bei der Über­prü­fung von Betriebs­kos­ten­ab­rech­nun­gen. Mie­ter haben grund­sätz­lich das Recht, in die Ori­gi­nal­be­le­ge ein­zu­se­hen, um die Rich­tig­keit der Abrech­nung zu über­prü­fen. Ver­mie­ter dür­fen die Ein­sicht nicht mit dem Hin­weis auf über­sand­te Kopien ver­wei­gern. Es bleibt abzu­war­ten, wie sich die­ses Urteil auf zukünf­ti­ge Rechts­strei­tig­kei­ten und die Pra­xis bei Betriebs­kos­ten­ab­rech­nun­gen aus­wir­ken wird.

    (BGH Urteil v. 15.12.2021 Az. VIII ZR 66/20)