• BGH-Urteil: Neue Richtlinien zum Besichtigungsrecht für Vermieter

    Wie und wann darf ein Ver­mie­ter die Woh­nung besich­ti­gen bzw. betre­ten, immer wie­der tritt die­se Fra­ge auf. Unter wel­chen Umstän­den darf die Woh­nungs­be­sich­ti­gung durch den Ver­mie­ter erfol­gen, wann gibt es ein Besich­ti­gungs­recht für Ver­mie­ter? Das BGH-Urteil schafft neue Richt­li­ni­en für das Besich­ti­gungs­recht des Ver­mie­ters. Die­ses rich­tungs­wei­sen­de Urteil hat signi­fi­kan­te Aus­wir­kun­gen auf die Dyna­mik zwi­schen Ver­mie­tern und Mie­tern, ins­be­son­de­re in Bezug auf das Zutritts­recht zu Miet­woh­nun­gen. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Ein­zel­hei­ten des Urteils und sei­ne Impli­ka­tio­nen für die Immobilienbranche.

    Hin­ter­grund des Bundesgerichtshof-Urteils

    Zunächst ist es wich­tig, den Kon­text des Urteils zu ver­ste­hen. Der Bun­des­ge­richts­hof muss­te ent­schei­den, ob und unter wel­chen Umstän­den Ver­mie­ter das Recht haben, die von ihnen ver­mie­te­ten Wohn­räu­me zu betre­ten. Die­se Fra­ge­stel­lung ist beson­ders rele­vant, wenn es um die Ver­äu­ße­rung der Immo­bi­lie geht. Im vor­lie­gen­den Fall for­der­ten die Ver­mie­ter einer Woh­nung, unter­stützt durch eine Klau­sel im Miet­ver­trag, das Recht auf Zugang zur Woh­nung für Besich­ti­gun­gen durch poten­zi­el­le Käufer.

    Die Ent­schei­dung und ihre Bedeutung

    Die Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs stellt einen Wen­de­punkt dar. Das Gericht erkann­te grund­sätz­lich das Recht des Ver­mie­ters an, die Woh­nung zu bestimm­ten Zwe­cken zu betre­ten, beton­te jedoch gleich­zei­tig die Not­wen­dig­keit einer sorg­fäl­ti­gen Abwä­gung der Inter­es­sen bei­der Par­tei­en. Beson­ders her­vor­ge­ho­ben wur­de der Schutz der Mie­ter­rech­te, ins­be­son­de­re bei Vor­lie­gen von schwer­wie­gen­den gesund­heit­li­chen Risi­ken für den Mieter.

    Impli­ka­tio­nen für Ver­mie­ter und Mieter

    Für Ver­mie­ter bringt die­ses Urteil Klar­heit, aber auch Ein­schrän­kun­gen. Wäh­rend es ihr Recht auf Zugang zur Woh­nung bestä­tigt, macht es deut­lich, dass die­ses Recht nicht unein­ge­schränkt ist. Ver­mie­ter müs­sen die per­sön­li­chen Umstän­de der Mie­ter berück­sich­ti­gen und dür­fen den Zugang zur Woh­nung nicht will­kür­lich fordern.

    Mie­ter hin­ge­gen kön­nen sich durch die­ses Urteil bes­ser geschützt füh­len. Ihre Gesund­heit und ihr Wohl­erge­hen sind wich­ti­ge Fak­to­ren, die im Fal­le von Zutritts­an­fra­gen berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Dies stärkt ihre Posi­ti­on gegen­über über­grif­fi­gen oder unan­ge­mes­se­nen For­de­run­gen sei­tens der Vermieter.

    Aus­wir­kun­gen auf die Immobilienpraxis

    Die Immo­bi­li­en­bran­che muss sich an die durch die­ses Urteil gesetz­ten neu­en Stan­dards anpas­sen. Ver­wal­tun­gen und Ver­mie­ter wer­den ihre Ver­fah­ren und Ver­trä­ge über­den­ken müs­sen, um den neu­en recht­li­chen Anfor­de­run­gen gerecht zu wer­den. Ins­be­son­de­re bei der For­mu­lie­rung von Miet­ver­trä­gen muss mehr Augen­merk auf das Zutritts­recht gelegt werden.

    Schluss­fol­ge­rung: Ein neu­es Gleich­ge­wicht zwi­schen Ver­mie­ter- und Mieterrechten

    Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs ein neu­es Kapi­tel in der Bezie­hung zwi­schen Ver­mie­tern und Mie­tern auf­schlägt. Es schafft ein aus­ge­wo­ge­ne­res Ver­hält­nis zwi­schen den Rech­ten und Pflich­ten bei­der Sei­ten und trägt damit zu einer gerech­te­ren Immo­bi­li­en­pra­xis bei. Die Bran­che ist gut bera­ten, die­ses Urteil als Chan­ce zu sehen, fai­re und huma­ne Prak­ti­ken zu för­dern, die letzt­lich allen Betei­lig­ten zugutekommen.

    (BGH Urteil v. 26.4.2023 Az. VIII ZR 420/21)