• BGH-Urteil: Parteiwechsel auf der Beklagtenseite

    Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 19. April 2024 ein bedeu­ten­des Urteil zum Woh­nungs­ei­gen­tums­recht gefällt. Es ging um die Fra­ge, ob ein Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sei­ne Kla­ge auf Erstel­lung der Jah­res­ab­rech­nung auf­grund der Reform des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes (WEG) wäh­rend eines lau­fen­den Beru­fungs­ver­fah­rens von der Ver­wal­te­rin auf die Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer (GdWE) umstel­len darf. Das BGH-Urteil muss­te ent­schei­den ob der Par­tei­wech­sel auf der Beklag­ten­sei­te, auch gegen deren Wil­len mög­lich sei.

    Hintergründe

    Das Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz wur­de am 1. Dezem­ber 2020 refor­miert. Vor der Reform konn­ten Woh­nungs­ei­gen­tü­mer ihre Ansprü­che auf Erstel­lung von Jah­res­ab­rech­nun­gen direkt gegen den Ver­wal­ter gel­tend machen. Nach der Reform rich­ten sich die­se Ansprü­che jedoch gegen die Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer (GdWE).

    Ein Woh­nungs­ei­gen­tü­mer hat­te im Jahr 2018 vor dem Amts­ge­richt Düs­sel­dorf Kla­ge gegen die Ver­wal­te­rin sei­ner Wohn­an­la­ge erho­ben, um die Erstel­lung und Über­ga­be der Gesamt­jah­res­ab­rech­nung sowie der Ein­zel­ab­rech­nun­gen für sei­ne Ein­hei­ten für das Abrech­nungs­jahr 2016 zu erzwin­gen. Das Amts­ge­richt ver­ur­teil­te die Ver­wal­te­rin 2019 zur Erstel­lung der Heiz­kos­ten­ab­rech­nun­gen. Wäh­rend des Beru­fungs­ver­fah­rens vor dem Land­ge­richt Düs­sel­dorf wies die­ses dar­auf hin, dass nach der WEG-Reform die GdWE pas­siv­le­gi­ti­miert sei, nicht mehr die Ver­wal­te­rin. Dar­auf­hin änder­te der Klä­ger sei­ne Kla­ge und führ­te einen Par­tei­wech­sel auf der Beklag­ten­sei­te durch, die Kla­ge rich­te­te sich nun gegen die GdWE.

    Urteil des Gerichts

    Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schied, dass der Par­tei­wech­sel von der Ver­wal­te­rin zur GdWE zuläs­sig ist und wies die Revi­si­on der GdWE gegen das Urteil des Land­ge­richts Düs­sel­dorf zurück.

    Begründung des Urteils

    Der BGH begrün­de­te sein Urteil damit, dass die Ver­wei­ge­rung der Zustim­mung der GdWE zum Par­tei­wech­sel als rechts­miss­bräuch­lich anzu­se­hen sei. Nach der WEG-Reform ist die GdWE die rich­ti­ge Anspruchs­geg­ne­rin für die Erstel­lung von Jah­res­ab­rech­nun­gen. Eine ableh­nen­de Hal­tung wür­de ledig­lich zu einer Ver­zö­ge­rung des Ver­fah­rens und einer unnö­ti­gen Neu­an­ru­fung der Gerich­te füh­ren, was nicht im Sin­ne der Pro­zess­öko­no­mie sei.

    Bedeutung für die Zukunft

    Die­ses Urteil hat weit­rei­chen­de Fol­gen für alle Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, Ver­wal­ter und die GdWE. Es ver­deut­licht, dass bei recht­li­chen Ände­run­gen, die wäh­rend lau­fen­der Ver­fah­ren ein­tre­ten, eine fle­xi­ble Anpas­sung der Kla­ge­par­tei­en mög­lich und manch­mal not­wen­dig ist. Das Urteil stellt sicher, dass Woh­nungs­ei­gen­tü­mer auch bei einem Wech­sel der pas­siv­le­gi­ti­mier­ten Par­tei nicht benach­tei­ligt wer­den und ihre Ansprü­che effi­zi­ent durch­set­zen können.

    Das Urteil des BGH vom 19. April 2024 (Az. V ZR 167/23) ist ein Mei­len­stein im Woh­nungs­ei­gen­tums­recht und stärkt die Posi­ti­on der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer gegen­über Ver­wal­tern und der GdWE. Es zeigt die Wich­tig­keit einer dyna­mi­schen Anpas­sung des Rechts an aktu­el­le Geset­zes­än­de­run­gen und setzt einen Prä­ze­denz­fall für ähn­li­che zukünf­ti­ge Streitigkeiten.

    (BGH-Urteil v. 19.4.2024 Az. V ZR 167/23)