Der Bundesgerichtshof hat am 19. April 2024 ein bedeutendes Urteil zum Wohnungseigentumsrecht gefällt. Es ging um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer seine Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung aufgrund der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) während eines laufenden Berufungsverfahrens von der Verwalterin auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) umstellen darf. Das BGH-Urteil musste entscheiden ob der Parteiwechsel auf der Beklagtenseite, auch gegen deren Willen möglich sei.
Hintergründe
Das Wohnungseigentumsgesetz wurde am 1. Dezember 2020 reformiert. Vor der Reform konnten Wohnungseigentümer ihre Ansprüche auf Erstellung von Jahresabrechnungen direkt gegen den Verwalter geltend machen. Nach der Reform richten sich diese Ansprüche jedoch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE).
Ein Wohnungseigentümer hatte im Jahr 2018 vor dem Amtsgericht Düsseldorf Klage gegen die Verwalterin seiner Wohnanlage erhoben, um die Erstellung und Übergabe der Gesamtjahresabrechnung sowie der Einzelabrechnungen für seine Einheiten für das Abrechnungsjahr 2016 zu erzwingen. Das Amtsgericht verurteilte die Verwalterin 2019 zur Erstellung der Heizkostenabrechnungen. Während des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf wies dieses darauf hin, dass nach der WEG-Reform die GdWE passivlegitimiert sei, nicht mehr die Verwalterin. Daraufhin änderte der Kläger seine Klage und führte einen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite durch, die Klage richtete sich nun gegen die GdWE.
Urteil des Gerichts
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Parteiwechsel von der Verwalterin zur GdWE zulässig ist und wies die Revision der GdWE gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurück.
Begründung des Urteils
Der BGH begründete sein Urteil damit, dass die Verweigerung der Zustimmung der GdWE zum Parteiwechsel als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Nach der WEG-Reform ist die GdWE die richtige Anspruchsgegnerin für die Erstellung von Jahresabrechnungen. Eine ablehnende Haltung würde lediglich zu einer Verzögerung des Verfahrens und einer unnötigen Neuanrufung der Gerichte führen, was nicht im Sinne der Prozessökonomie sei.
Bedeutung für die Zukunft
Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für alle Wohnungseigentümer, Verwalter und die GdWE. Es verdeutlicht, dass bei rechtlichen Änderungen, die während laufender Verfahren eintreten, eine flexible Anpassung der Klageparteien möglich und manchmal notwendig ist. Das Urteil stellt sicher, dass Wohnungseigentümer auch bei einem Wechsel der passivlegitimierten Partei nicht benachteiligt werden und ihre Ansprüche effizient durchsetzen können.
Das Urteil des BGH vom 19. April 2024 (Az. V ZR 167/23) ist ein Meilenstein im Wohnungseigentumsrecht und stärkt die Position der Wohnungseigentümer gegenüber Verwaltern und der GdWE. Es zeigt die Wichtigkeit einer dynamischen Anpassung des Rechts an aktuelle Gesetzesänderungen und setzt einen Präzedenzfall für ähnliche zukünftige Streitigkeiten.