• BGH-Urteil: Prozesskosten sind auf alle Wohnungseigentümer umzulegen

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat am 19. Juli 2024 ent­schie­den, dass Pro­zess­kos­ten auf alle Woh­nungs­ei­gen­tü­mer umzu­le­gen sind. Pro­zess­kos­ten die Woh­nungs­ei­gen­tü­mern einer unter­le­ge­nen Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer in einem Beschluss­kla­ge­ver­fah­ren auf­er­legt wer­den, sind Ver­wal­tungs­kos­ten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Die­se Kos­ten müs­sen nach dem all­ge­mei­nen Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüs­sel auf alle Woh­nungs­ei­gen­tü­mer umge­legt wer­den, ein­schließ­lich der obsie­gen­den Klä­ger. Bis­lang waren die Klä­ger, wenn Sie die Kla­ge gewon­nen hat­ten, von der Umla­ge der Pro­zess­kos­ten aus­ge­nom­men. Das Urteil stellt eine 180-Grad-Wen­de dar. 

    Hintergründe

    Die Klä­ge­rin­nen sind Mit­glie­der einer Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, bestehend aus ins­ge­samt acht Ein­hei­ten. In der Gemein­schafts­ord­nung aus dem Jahr 2019 ist fest­ge­legt, dass die Ver­wal­tungs­kos­ten gleich­mä­ßig auf alle Woh­nungs­ei­gen­tums­ein­hei­ten umge­legt wer­den. Im Jahr 2021 foch­ten die Klä­ge­rin­nen einen Beschluss der Gemein­schaft erfolg­reich vor dem Amts­ge­richt an, das die Gemein­schaft zur Über­nah­me der Pro­zess­kos­ten ver­ur­teil­te. Im Jahr 2022 beschlos­sen die Eigen­tü­mer, die­se Kos­ten durch eine Son­der­um­la­ge zu finan­zie­ren, wobei jede Ein­heit einen Betrag von 799,21 € zah­len soll­te, auch die obsie­gen­den Klä­ge­rin­nen. Die Pro­zess­kos­ten sind nach die­sem Beschluss auf alle Woh­nungs­ei­gen­tü­mer umzulegen.

    Worüber wurde gestritten?

    Die Klä­ge­rin­nen wand­ten sich gegen die­sen Beschluss, da sie nicht bereit waren, die Kos­ten des Vor­pro­zes­ses antei­lig mit­zu­tra­gen. Vor dem Amts­ge­richt hat­ten sie kei­nen Erfolg, aber das Land­ge­richt gab einer der Klä­ge­rin­nen in der Beru­fung Recht. Die Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer leg­te dar­auf­hin Revi­si­on beim Bun­des­ge­richts­hof ein.

    Urteil des Gerichts

    Der BGH hat die Revi­si­on der Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer zuge­las­sen und die Ent­schei­dung des Amts­ge­richts wie­der­her­ge­stellt, sodass die Anfech­tungs­kla­ge end­gül­tig abge­wie­sen wur­de. Dem­nach müs­sen auch die obsie­gen­den Klä­ge­rin­nen die Pro­zess­kos­ten antei­lig tragen.

    Begründung des Urteils

    Der BGH begrün­det sei­ne Ent­schei­dung damit, dass der Beschluss über die Erhe­bung der Son­der­um­la­ge ord­nungs­mä­ßi­ger Ver­wal­tung ent­spricht. Gemäß dem gel­ten­den Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüs­sel sind die Pro­zess­kos­ten des Vor­pro­zes­ses als Ver­wal­tungs­kos­ten auf alle Woh­nungs­ei­gen­tü­mer umzu­le­gen, unab­hän­gig von ihrer Rol­le im Pro­zess. Die Gemein­schafts­ord­nung nimmt Bezug auf die aktu­el­le gesetz­li­che Rege­lung, nach der Pro­zess­kos­ten der unter­le­ge­nen Gemein­schaft als Ver­wal­tungs­kos­ten gel­ten. Eine abwei­chen­de Rege­lung hät­te vor Erhe­bung der Son­der­um­la­ge beschlos­sen wer­den müssen.

    Bedeutung für die Zukunft

    Die­ses Urteil hat weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen auf zukünf­ti­ge Beschluss­kla­ge­ver­fah­ren. Es bestä­tigt, dass Pro­zess­kos­ten, die der Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer auf­er­legt wer­den, auf alle Mit­glie­der umge­legt wer­den müs­sen. Dies könn­te poten­zi­el­le Klä­ger davon abhal­ten, Beschlüs­se anzu­fech­ten, ins­be­son­de­re in klei­nen Gemein­schaf­ten. Es bleibt jedoch abzu­war­ten, ob und wie zukünf­ti­ge Gemein­schafts­ord­nun­gen und Beschluss­fas­sun­gen an die­se Recht­spre­chung ange­passt werden.

    Das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs stellt klar, dass Pro­zess­kos­ten, die der Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer in einem Beschluss­kla­ge­ver­fah­ren auf­er­legt wer­den, als Ver­wal­tungs­kos­ten auf alle Eigen­tü­mer umge­legt wer­den müs­sen. Dies gilt auch für obsie­gen­de Klä­ger, sofern kei­ne abwei­chen­de Rege­lung getrof­fen wurde.

    Die­se Klar­stel­lung des BGH wird die Pra­xis der Umla­ge von Pro­zess­kos­ten in Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten nach­hal­tig beein­flus­sen und ist ein wich­ti­ger Prä­ze­denz­fall im Wohnungseigentumsrecht.

    (BGH-Urteil v. 19.7.2024 Az. V ZR 139/23)