Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19. Juli 2024 entschieden, dass Prozesskosten auf alle Wohnungseigentümer umzulegen sind. Prozesskosten die Wohnungseigentümern einer unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt werden, sind Verwaltungskosten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Diese Kosten müssen nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden, einschließlich der obsiegenden Kläger. Bislang waren die Kläger, wenn Sie die Klage gewonnen hatten, von der Umlage der Prozesskosten ausgenommen. Das Urteil stellt eine 180-Grad-Wende dar.
Hintergründe
Die Klägerinnen sind Mitglieder einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, bestehend aus insgesamt acht Einheiten. In der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2019 ist festgelegt, dass die Verwaltungskosten gleichmäßig auf alle Wohnungseigentumseinheiten umgelegt werden. Im Jahr 2021 fochten die Klägerinnen einen Beschluss der Gemeinschaft erfolgreich vor dem Amtsgericht an, das die Gemeinschaft zur Übernahme der Prozesskosten verurteilte. Im Jahr 2022 beschlossen die Eigentümer, diese Kosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren, wobei jede Einheit einen Betrag von 799,21 € zahlen sollte, auch die obsiegenden Klägerinnen. Die Prozesskosten sind nach diesem Beschluss auf alle Wohnungseigentümer umzulegen.
Worüber wurde gestritten?
Die Klägerinnen wandten sich gegen diesen Beschluss, da sie nicht bereit waren, die Kosten des Vorprozesses anteilig mitzutragen. Vor dem Amtsgericht hatten sie keinen Erfolg, aber das Landgericht gab einer der Klägerinnen in der Berufung Recht. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Urteil des Gerichts
Der BGH hat die Revision der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugelassen und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt, sodass die Anfechtungsklage endgültig abgewiesen wurde. Demnach müssen auch die obsiegenden Klägerinnen die Prozesskosten anteilig tragen.
Begründung des Urteils
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Gemäß dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel sind die Prozesskosten des Vorprozesses als Verwaltungskosten auf alle Wohnungseigentümer umzulegen, unabhängig von ihrer Rolle im Prozess. Die Gemeinschaftsordnung nimmt Bezug auf die aktuelle gesetzliche Regelung, nach der Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft als Verwaltungskosten gelten. Eine abweichende Regelung hätte vor Erhebung der Sonderumlage beschlossen werden müssen.
Bedeutung für die Zukunft
Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Beschlussklageverfahren. Es bestätigt, dass Prozesskosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auferlegt werden, auf alle Mitglieder umgelegt werden müssen. Dies könnte potenzielle Kläger davon abhalten, Beschlüsse anzufechten, insbesondere in kleinen Gemeinschaften. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob und wie zukünftige Gemeinschaftsordnungen und Beschlussfassungen an diese Rechtsprechung angepasst werden.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass Prozesskosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt werden, als Verwaltungskosten auf alle Eigentümer umgelegt werden müssen. Dies gilt auch für obsiegende Kläger, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.
Diese Klarstellung des BGH wird die Praxis der Umlage von Prozesskosten in Wohnungseigentümergemeinschaften nachhaltig beeinflussen und ist ein wichtiger Präzedenzfall im Wohnungseigentumsrecht.