• BGH-Urteil: Rückerhalt der Mietsache startet Verjährung

    Ein neu­es BGH-Urteil klärt die wich­ti­ge Fra­ge, wann genau der Rück­erhalt der Miet­sa­che die Ver­jäh­rung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen in Gang setzt. Im Mit­tel­punkt steht dabei die Über­ga­be der Schlüs­sel durch den Mie­ter. Der Ver­mie­ter woll­te die Miet­sa­che aber nicht zurück­neh­men, da dass Miet­ver­hält­nis nach sei­ner Mei­nung noch nicht been­det war.

    Was ist passiert?

    Im vor­lie­gen­den Fall hat­te ein gewerb­li­cher Mie­ter die gemie­te­ten Flä­chen trotz Unei­nig­keit über das Mie­ten­de zum Jah­res­en­de ver­las­sen. Die Schlüs­sel wur­den am 31. Dezem­ber 2020 kur­zer­hand in den Brief­kas­ten des Ver­mie­ters ein­ge­wor­fen. Der Ver­mie­ter pro­tes­tier­te jedoch weni­ge Tage spä­ter aus­drück­lich gegen die­se Art der Rückgabe.

    Hintergründe zum Rückerhalt der Mietsache

    Der Ver­mie­ter mach­te spä­ter umfang­rei­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend, da er Män­gel und Schä­den an den Räum­lich­kei­ten fest­stell­te. Da der Miet­ver­trag offi­zi­ell erst Mona­te spä­ter ende­te, sah er die ver­früh­te Schlüs­sel­über­ga­be als nicht ord­nungs­ge­mäß an und for­der­te daher ent­spre­chen­de Kos­ten­über­nah­men von über 32.000 Euro.

    Worüber wurde beim Rückerhalt der Mietsache gestritten?

    Im Zen­trum des Rechts­streits stand, ob der Zeit­punkt des Ein­wurfs der Schlüs­sel als “Rück­erhalt der Miet­sa­che” gilt und damit die sechs­mo­na­ti­ge Ver­jäh­rungs­frist nach § 548 Abs. 1 BGB beginnt. Die Beklag­te argu­men­tier­te, dass jeg­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bereits ver­jährt sei­en, da die Schlüs­sel­über­ga­be schon lan­ge erfolgt war.

    Urteil des Gerichts zum Rückerhalt der Mietsache

    Der Bun­des­ge­richts­hof bestä­tig­te in sei­nem Urteil XII ZR 96/23 die Ent­schei­dun­gen der Vor­in­stan­zen. Dem­nach setz­te der Ein­wurf der Schlüs­sel in den Brief­kas­ten des Ver­mie­ters die Ver­jäh­rungs­frist für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che in Gang.

    Begründung des Urteils zum Rückerhalt der Mietsache

    Der BGH stell­te klar, dass der Rück­erhalt der Miet­sa­che nicht unbe­dingt eine for­ma­le Über­ga­be vor­aus­setzt. Viel­mehr reicht es aus, wenn der Ver­mie­ter tat­säch­lich die Mög­lich­keit erhält, die Miet­sa­che unge­stört zu unter­su­chen. Ent­schei­dend ist hier­bei die Besitz­än­de­rung, die mit dem Ein­wurf der Schlüs­sel ein­trat. Eine feh­len­de Bereit­schaft des Ver­mie­ters, die Schlüs­sel ent­ge­gen­zu­neh­men, hin­dert den Beginn der Ver­jäh­rung nicht.

    Bedeutung für die Zukunft beim Rückerhalt der Mietsache

    Die­ses Urteil setzt wich­ti­ge Impul­se für die Pra­xis im Miet­recht. Ver­mie­ter soll­ten nun unbe­dingt berück­sich­ti­gen, dass auch ein unfrei­wil­li­ger Erhalt der Schlüs­sel Ver­jäh­rungs­fris­ten aus­lö­sen kann. Um Rechts­nach­tei­le zu ver­mei­den, emp­fiehlt es sich, bei umstrit­te­nen Rück­ga­ben zügig Maß­nah­men zur Hem­mung der Ver­jäh­rung ein­zu­lei­ten. Mit dem BGH-Urteil steht fest mit dem Rück­erhalt der Schlüs­sel ist auch die Miet­sa­che zurück­ge­ge­ben und die Ver­jäh­rung beginnt.

    Das Urteil zeigt ein­mal mehr die Dring­lich­keit kla­rer Über­ga­be­ver­ein­ba­run­gen und Doku­men­ta­tio­nen zwi­schen Ver­mie­tern und Mie­tern. Gera­de gewerb­li­che Ver­mie­ter und Immo­bi­li­en­ver­wal­ter soll­ten ihre Pro­zes­se ent­spre­chend anpas­sen, um unge­woll­te recht­li­che Nach­tei­le zu vermeiden.

    (BGH-Urteil v. 29.01.2025 Az. XII ZR 96/23)