Der Prozess zur Rückforderung überzahlter Miete ging bis nach Karlsruhe. Ein Wohnungsmieter, der Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II) bezieht, kann überzahlte Miete nicht direkt zurückfordern. Stattdessen geht der Anspruch auf das Jobcenter über, das die Miete gezahlt hat. Die Entscheidung klärt die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger. So urteilt der BGH, was ist passiert?
Hintergrund des Falls
Der Kläger war von September 2018 bis Juni 2020 Mieter einer Wohnung in Berlin. Er bezog während dieser Zeit Bürgergeld und das Jobcenter übernahm seine Mietzahlungen. Der Kläger behauptete, die Miete sei sittenwidrig überhöht. Außerdem minderte er die Miete wegen eines Wasserschadens.
Worum streiten die Parteien?
Der Kläger forderte die Rückerstattung überzahlter Miete, insgesamt etwa 11.000 Euro. Das Amtsgericht gab ihm recht, doch das Landgericht wies die Klage ab. Es entschied, dass die Ansprüche auf das Jobcenter übergegangen seien. Der Kläger legte Revision ein, die jedoch keinen Erfolg hatte.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts. Der Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete geht gemäß § 33 Abs. 1 SGB II auf den Sozialleistungsträger über. Dies soll sicherstellen, dass Sozialleistungen nur als Nachrang gewährt werden. Der Kläger kann die Rückerstattung daher nicht selbst einfordern.
Gründe des Gerichts für die Entscheidung
- Nachrangprinzip des SGB II: Sozialleistungen sollen nur gewährt werden, wenn keine anderen Ansprüche bestehen. Die Rückforderung überzahlter Miete fällt darunter.
- Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger: Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete gehen auf das Jobcenter über, das die Miete gezahlt hat.
- Geltendmachung durch den Leistungsträger: Auch wenn das Jobcenter die Ansprüche nicht selbst verfolgt, bleibt der Anspruchsübergang bestehen.
- Keine Rückübertragung erforderlich: Der gesetzliche Anspruchsübergang erfolgt automatisch und erfordert keine Rückübertragung durch das Jobcenter.
Fazit
Das Urteil des BGH schafft Klarheit im Mietrecht und Sozialrecht. Es betont die Bedeutung des Nachrangs der Sozialleistungen und die Rolle des Jobcenters bei der Rückforderung überzahlter Miete. Wohnungsmieter, die Bürgergeld beziehen, müssen sich bewusst sein, dass Ansprüche auf das Jobcenter übergehen und nicht von ihnen selbst geltend gemacht werden können.