• BGH-Urteil: Rückforderung überzahlter Miete und Anspruchsübergang

    Der Pro­zess zur Rück­for­de­rung über­zahl­ter Mie­te ging bis nach Karls­ru­he. Ein Woh­nungs­mie­ter, der Bür­ger­geld (vor­mals Arbeits­lo­sen­geld II) bezieht, kann über­zahl­te Mie­te nicht direkt zurück­for­dern. Statt­des­sen geht der Anspruch auf das Job­cen­ter über, das die Mie­te gezahlt hat. Die Ent­schei­dung klärt die Vor­aus­set­zun­gen für den Anspruchs­über­gang auf den Sozi­al­leis­tungs­trä­ger. So urteilt der BGH, was ist passiert?

    Hintergrund des Falls

    Der Klä­ger war von Sep­tem­ber 2018 bis Juni 2020 Mie­ter einer Woh­nung in Ber­lin. Er bezog wäh­rend die­ser Zeit Bür­ger­geld und das Job­cen­ter über­nahm sei­ne Miet­zah­lun­gen. Der Klä­ger behaup­te­te, die Mie­te sei sit­ten­wid­rig über­höht. Außer­dem min­der­te er die Mie­te wegen eines Wasserschadens.

    Worum streiten die Parteien?

    Der Klä­ger for­der­te die Rück­erstat­tung über­zahl­ter Mie­te, ins­ge­samt etwa 11.000 Euro. Das Amts­ge­richt gab ihm recht, doch das Land­ge­richt wies die Kla­ge ab. Es ent­schied, dass die Ansprü­che auf das Job­cen­ter über­ge­gan­gen sei­en. Der Klä­ger leg­te Revi­si­on ein, die jedoch kei­nen Erfolg hatte.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs

    Der BGH bestä­tig­te das Urteil des Land­ge­richts. Der Anspruch auf Rück­erstat­tung über­zahl­ter Mie­te geht gemäß § 33 Abs. 1 SGB II auf den Sozi­al­leis­tungs­trä­ger über. Dies soll sicher­stel­len, dass Sozi­al­leis­tun­gen nur als Nach­rang gewährt wer­den. Der Klä­ger kann die Rück­erstat­tung daher nicht selbst einfordern.

    Gründe des Gerichts für die Entscheidung

    1. Nach­rang­prin­zip des SGB II: Sozi­al­leis­tun­gen sol­len nur gewährt wer­den, wenn kei­ne ande­ren Ansprü­che bestehen. Die Rück­for­de­rung über­zahl­ter Mie­te fällt darunter.
    2. Anspruchs­über­gang auf den Sozi­al­leis­tungs­trä­ger: Ansprü­che auf Rück­erstat­tung über­zahl­ter Mie­te gehen auf das Job­cen­ter über, das die Mie­te gezahlt hat.
    3. Gel­tend­ma­chung durch den Leis­tungs­trä­ger: Auch wenn das Job­cen­ter die Ansprü­che nicht selbst ver­folgt, bleibt der Anspruchs­über­gang bestehen.
    4. Kei­ne Rück­über­tra­gung erfor­der­lich: Der gesetz­li­che Anspruchs­über­gang erfolgt auto­ma­tisch und erfor­dert kei­ne Rück­über­tra­gung durch das Jobcenter.

    Fazit

    Das Urteil des BGH schafft Klar­heit im Miet­recht und Sozi­al­recht. Es betont die Bedeu­tung des Nach­rangs der Sozi­al­leis­tun­gen und die Rol­le des Job­cen­ters bei der Rück­for­de­rung über­zahl­ter Mie­te. Woh­nungs­mie­ter, die Bür­ger­geld bezie­hen, müs­sen sich bewusst sein, dass Ansprü­che auf das Job­cen­ter über­ge­hen und nicht von ihnen selbst gel­tend gemacht wer­den können.

    (BGH-Urteil v. 5.6.2024 Az. VIII ZR 150/23)