Am 23. Oktober 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Berliner Vermieterin und ihren Mietern, dass eine Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB lediglich die fristlose, nicht jedoch die ordentliche Kündigung heilen kann. Die Mieter hatten ihre Wohnung seit 1994 gemietet, jedoch mehrfach Mietzahlungen versäumt. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Die Mietrückstände wurden später vollständig ausgeglichen. Trotzdem zog sich der Streit bis vor den BGH.
Hintergründe
Grundlage des Streits war die Frage, ob eine Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eine ordentliche Kündigung verhindern kann. Die gesetzliche Regelung erlaubt es Mietern, durch Begleichung rückständiger Mieten innerhalb einer bestimmten Frist eine fristlose Kündigung unwirksam zu machen. Die Vermieterin argumentierte jedoch, dass dies nicht auf eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zutreffen dürfe.
Worüber wurde gestritten?
Im Kern ging es um die Reichweite der gesetzlichen Schonfristregelung. Während die Mieter sich auf den Schutz durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB beriefen, bestand die Vermieterin darauf, dass die ordentliche Kündigung rechtmäßig sei. Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich: Das Amtsgericht Kreuzberg gab der Vermieterin recht, das Landgericht Berlin wies die Klage jedoch ab.
Urteil des Gerichts
Der BGH entschied zugunsten der Vermieterin. Das Gericht hob das Urteil des Landgerichts auf und stellte klar, dass eine Schonfristzahlung lediglich die fristlose Kündigung betrifft. Die ordentliche Kündigung bleibt hiervon unberührt, wenn die Kündigung auf denselben Mietrückständen beruht.
Begründung des Urteils
Das Gericht argumentierte, dass der Wortlaut und der gesetzgeberische Wille keine Analogie zwischen fristloser und ordentlicher Kündigung zulassen. Zudem bestätigte der BGH, dass die Schonfristzahlung nicht automatisch zur Heilung einer ordentlichen Kündigung führt, da dies den Regelungen des § 573 BGB widerspräche.
Bedeutung für die Zukunft
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Vermietern bei ordentlichen Kündigungen. Für Mieter bedeutet dies, dass selbst die Begleichung von Mietrückständen innerhalb der Schonfrist keine absolute Sicherheit vor Kündigungen bietet. Vermieter können nun unter bestimmten Umständen trotz Schonfristzahlung eine ordentliche Kündigung durchsetzen.
Das BGH-Urteil schafft Klarheit über die Grenzen des Mieterschutzes und betont die Unabhängigkeit der ordentlichen Kündigung von der Schonfristregelung. Vermieter und Mieter sollten bei Mietrückständen frühzeitig auf eine Klärung hinarbeiten, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
BGH-Urteil v. 23.10.2024 Az. VIII ZR 106/23
Gleichlautende Entscheidung zu einem änhlich gelagertem Fall:
BGH-Urteil v. 23.10.2024 Az. VIII ZR 177/23